Auf normale Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften wirkt sich die neue Immobilienertragssteuer nicht aus. Diese versteuern Erlöse aus dem Verkauf von Immobilien wie bisher. Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen künftig aber immer ein Viertel des Gewinnes an den Fiskus abtreten. Auch für Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützige Vereine hat sich die Rechtslage verändert.
Finanzamt fordert 25 Prozent vom Erlös
Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden nun immer steuerlich erfasst. Ab dem zehnten Jahr nach dem Kauf können Einzelunternehmen und Personengesellschaften jedoch bei Grundstücken einen Inflationsabschlag von zwei Prozent vom Veräußerungsgewinn abziehen. Diese Regelung gilt jedoch nicht beim Verkauf von Gebäuden.
Beim Verkauf von Betriebsgebäuden muss wie bisher die Auflösung stiller Reserven - also die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufserlös - versteuert werden. Der Steuersatz ist mit 25 Prozent fixiert. Im Einzelfall kann dieser starre Steuersatz für den Verkäufer aber sogar wesentlich günstiger sein als frühere Berechnungen.
Körperschaften öffentlichen Rechts in Steuerpflicht
Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Gemeinden, Kirchen, Orden, Kammern, Agrargemeinschaften usw.) sowie gemeinnützige Vereine mussten früher keinerlei Steuern bezahlen, wenn sie Grundstücke und Häuser verkauften. Dieses Privileg ist mit der neuen Immobilienertragssteuer ebenfalls gefallen:
Für Immobilien, die vor dem 31. März 2012 erworben wurden, sind 3,5 Prozent des Verkaufserlös an Steuern zu entrichten. Wurde ein Grundstück nach dem 1. Jänner 1988 in Bauland umgewidmet, beträgt der Steuersatz 15 Prozent.
Werden Immobilien verkauft, die erst nach dem 1. April 2012 in den Besitz einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines gemeinnützigen Vereins gelangten, müssen ganz normal 25 Prozent des Gewinns ans Finanzamt abgeliefert werden.
Mag. Patrick Piccolruaz