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Schenkung und Steuern

Ende Juli 2008 ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgelaufen. Steuerfreie Schenkungen von beweglichem Vermögen müssen seither nur ge-meldet werden. Bei der Vererbung oder Schenkung von Immobilien for-dert das Finanzamt aber Grunderwerbssteuer ein. Enge Verwandte müs-sen zwei, alle anderen 3,5 Prozent des dreifachen steuerlichen Einheitswertes bezahlen. Erhält der Geschenkgeber am verschenkten Haus aber noch das Wohnungsgebrauchsrecht (oder den Fruchtgenuss), so liegt aus der Sicht der Finanz keine reine Schenkung vor. Ist der Wert dieser Gegenleistung höher als der dreifache steuerliche Einheitswert, so wird der Wohnungswert zur Bemessung der Steuer herangezogen (ansonsten gemischt). Die unentgeltliche Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes selbst löst keine Schenkungssteuer aus, muss aber ebenfalls angezeigt werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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