Präsenzquoren (qualifizierte Anwesenheitserfordernisse) für Generalversammlungen in der GmbH bieten fernbleibenden Gesellschaftern keinen Schutz. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor (6 Ob 59/13i).
Nimmt ein ordnungsgemäß geladener Gesellschafter an einer Generalversammlung nicht teil, können die Mitgesellschafter auch in Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Mindestanwesenheitsquoren Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind keinesfalls absolut nichtig oder etwa unbeachtliche Scheinbeschlüsse. Sie sind lediglich anfechtbar. Der ferngebliebene Gesellschafter ist aber nicht berechtigt, eine solche Anfechtungsklage zu erheben.