Der Gesetzgeber hat genau geregelt, wie der Gewinn einer GmbH ermittelt und verwendet werden muss. Manche Bestimmungen sind zwingend einzuhalten. Andere greifen hingegen nur, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Der Jahresabschluss wird von den Gesellschaftern beschlossen. Diese entscheiden auch darüber, wie der Bilanzgewinn verteilt wird - allerdings nur dann, wenn dies so im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Fehlt eine solche Bestimmung, kann jeder Gesellschafter verlangen, dass ihm der auf ihn entfallende anteilige Bilanzgewinn ausgezahlt wird. Der Gewinn wird dann im gleichen Verhältnis verteilt wie die eingezahlten Stammeinlagen.
Im Gesellschaftsvertrag kann dies anders geregelt sein. Die Vereinbarungen dürfen nur nicht sittenwidrig sein. Dies betrifft etwa auch die asymmetrische Gewinnausschüttung (OGH 30.8.2016 neuen OB 143/16x).
Wenn ein Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung oder Gewinnverwendung dem Beschluss der Gesellschafter vorbehält, ist davon auszugehen, dass sich die Gesellschafter nur die Entscheidung vorbehalten haben, ob überhaupt beziehungsweise in welchem Umfang eine Gewinnausschüttung erfolgen soll. Diese Ermächtigung geht aber nicht so weit, dass die Gesellschafterversammlung die Ausschüttungsquoten verändern kann - es sei denn, es ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich so vorgesehen. Aber auch in diesem Fall ist die Änderung der Ausschüttungsquoten nur erlaubt, wenn dies einstimmig beschlossen wurde.
Konkret heißt das also, dass diese Möglichkeit explizit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein muss und dass alle Gesellschafter zustimmen müssen - nur dann kann der Gewinn abweichend von den gehaltenen Anteilen aufgeteilt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu nämlich festgestellt, dass trotz eindeutiger Regelung im Gesellschaftsvertrag der Ausschüttungsbeschluss in jedem Fall einstimmig erfolgen muss, wenn der Verteilungsschlüssel von der Verteilung der Stammeinlagen abweicht. Ein Mehrheitsbeschluss reicht dafür nicht aus.