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Kündigung: Arbeiter gleichgestellt

Die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten in Bezug auf Kündigungsfristen galt schon länger als beschlossene Sache. Mit einer coronabedingten Verspätung tritt das Gesetz nun am 1. Juli 2021 in Kraft. Vor allem auch die Gastronomie/Hotellerie und die Bauwirtschaft sind von den neuen Regelungen betroffen:

Wurden nicht ohnehin für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen getroffen, schreibt das Gesetz künftig vor, dass das Dienstverhältnis eines Arbeiters nach vorangegangener Kündigung nur mehr zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres gekündet werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese automatisch. Nach zwei vollendeten Dienstjahren liegt sie bei zwei, nach fünf Dienstjahren bei fünf, nach 15 Dienstjahren bei vier und nach 25 Dienstjahren bei fünf Monaten. Diese Fristen können nicht durch Einzelvereinbarungen verkürzt werden. Alle bisher gültigen Fristen, die manchmal bei 14 Tagen oder sogar darunter lagen, treten außer Kraft. Es kann lediglich individuell festgelegt werden, ob die Kündigungsfrist am 15. oder am letzten Tag eines Monats endet.

Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass in Branchen mit überwiegend Saisonbetrieben wie etwa dem Baugewerbe und dem Tourismus im Rahmen von Kollektivverträgen kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden können. Die Sozialpartner müssen sich allerdings darauf einigen.

Kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis, muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat auf den jeweils letzten Tag eines Monats einhalten. In diesem Fall kann die Frist aber im Arbeitsvertrag auf maximal sechs Monate ausgedehnt werden.

Arbeitsverträge anpassen

Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sollte man schon jetzt Vorkehrungen treffen. Arbeitgebern empfehlen wir, unbedingt auf einer Probezeit zu bestehen, bei befristeten Dienstverhältnissen zudem eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen. Gerade jetzt in der Übergangsphase ist eine fundierte fachliche Beratung unbedingt zu empfehlen.

Für Arbeiter und Angestellte gelten ab 1. Juli 2021 dieselben Kündigungsfristen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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