Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zur Frage, inwieweit Telefongespräche, die ein Anwalt mit einem Mandanten führt, abgehört werden dürfen, ein weitreichendes Urteil gefällt.
Initiiert wurde das Verfahren von einem rumänischen Rechtsanwalt. Er hatte sich beschwert, weil seine Kommunikation mit einem Mandanten, der unter Betrugsverdacht stand, abgehört worden war.
In seinem Urteil hat der Gerichtshof nun Grenzen für einen solchen „Lauschangriff“ gesetzt. Eine Behörde darf eine solche Abhöraktion nur einleiten, wenn dies einerseits gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Darüber hinaus muss ein Staat die Möglichkeit schaffen, dass die Abhöraktion vom Betroffenen auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüft werden kann.
Auf dem Papier ist in dieser Hinsicht sicherlich eine gewisse Hürde errichtet worden. Andererseits können Begriffe wie „Wohl des Landes“, „Aufrechterhaltung der Ordnung“, etc. von jedem Land bzw. Parlament sicherlich unterschiedlich ausgelegt werden.