suchen

Scheidung von Unternehmern

Lässt sich ein Unternehmer scheiden, so kann dies ihn oder seinen Noch-Partner besonders teuer zu stehen kommen – je nach Konstellation. Besonders gemischt genutzte Wohnungen sind heikel.

Besonders hart traf es z.B. eine Frau, die vor Jahrzehnten mit ihrem Mann alle gemeinsame Ersparnisse in die Betriebsliegenschaft investiert hat, der Betrieb selber verblieb im Alleineigentum des Mannes. Die Ehefrau hatte bei der Scheidung im Rahmen der Aufteilung keinen Anspruch auf Entschädigung. Dem Unternehmen zugehörige Dinge und Anteile daran fallen bei einer Scheidung aus der zu verteilenden Masse heraus. Dies hat den Sinn, die Substanz eines Betriebes und die daran hängenden Arbeitsplätze zu sichern.

Im Streitfall kann es ganz von der Widmung abhängen, ob nun eine Sache zum Unternehmen gehört oder nicht. Im vorerwähnten Fall waren die ehelichen Ersparnisse dem Unternehmen gewidmet worden. Sie konnten daher für die Aufteilung nicht herangezogen werden. Es passiert oft, dass Ehepartner in der Aufbauphase eines Unternehmens in gutem Glauben private Gelder zur Verfügung stellen, während der andere Partner das Unternehmen alleine führt. Hier ist dringend zu raten, solche Geldeinlagen entsprechend vertraglich abzusichern.

Aber es ist auch der umgekehrte Fall denkbar. Wird nämlich ein Unternehmen still gelegt bzw. verkauft, dann fällt dessen  Wert in die nach der Scheidung zu verteilende Masse. Wird der Erlös allerdings wieder reinvestiert, dann gilt dies nicht.

Durch die Gesetzesänderung im Jahre 2000 wurde eine Bestimmung zum nicht unternehmerisch tätigen Ehepartner eingeführt. Danach sind eheliche Ersparnisse oder Gebrauchsvermögen, die in ein Unternehmen eingebracht wurden, in die Aufteilung wertmäßig einzubeziehen. Dabei gibt es aber wesentliche Einschränkungen. Zum einen muss derjenige, der nicht im Unternehmen tätig war, sich alle Vorteile anrechnen lassen, die er während der Ehe daraus gezogen hat. Zum Zweiten wird geprüft, wie weit es sich bei den Investitionen um Gewinne handelt, die aus dem Unternehmen stammen. Solche Einzahlungen werden nicht berücksichtigt. Schlussendlich soll der Fortbestand des Unternehmens durch die Aufteilung nicht gefährdet werden, was zu allerhand Streitigkeiten führen kann.

Wäre die eingangs beschriebene Liegenschaft aber z.B. sowohl als Ehewohnung als auch als Unternehmenssitz verwendet worden, so hätte die Ehewohnung für die Aufteilung Vorrang, zumindest bei nicht eindeutig trennbaren Räumlichkeiten. Bei gemischter Nutzung von Räumen bzw. bei mangelnder Trennbarkeit in einen Firmen- und einen Wohnbereich, fällt das gesamte Grundstück (Gebäude) in die Aufteilung hinein. Nur jener Teil, der eindeutig als dem Unternehmen gewidmet angesehen werden kann, ist von der Aufteilung ausgenommen. Daher eine weitere Empfehlung für Krisenzeiten: Rechtzeitig für die Trennbarkeit beider Bereiche sorgen. Ein Grundstück gilt z.B. auch dann als dem Unternehmen gewidmet, wenn für das Unternehmen für ein Darlehen/Kredit ein Pfandrecht eingetragen wurde. Mit der Unterfertigung der Pfandurkunde erfolgt nämlich die Widmung fürs Unternehmen. Ehefrauen sollten sich besonders sorgfältig erkundigen, wenn sie gebeten werden, Urkunden mit zu unterschreiben. Es kommt selten aber doch vor, dass Ehepartner gar nicht wissen, dass einer von ihnen Unternehmer ist. Die Vermietung von ein oder zwei Wohnungen gilt noch nicht als Unternehmen. Sind es aber mehrere, kann dies der Fall sein, wenn eine „auf Dauer angelegte Organisation der Vermietungstätigkeit“ nötig ist. Was ursprünglich als bloße Altersversorgung oder eheliche Wertanlage gedacht gewesen war, kann durch Ankauf mehrerer Vorsorgewohnungen oder eines Zinshauses plötzlich ein Unternehmen werden und so aus der Aufteilung herausfallen.

Sich beizeiten über die Problematik rechtsfreundlich beraten zu lassen, lohnt sich auf jeden Fall.

Dr. Petra Piccolruaz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.