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Die richtige Unternehmensform - 01/2011

Bei der Wahl der Unternehmensform sind neben den gesellschaftsrechtlichen auch Fragen aus dem Gewerbe-, Steuer- und Sozialrecht zu berücksichtigen. Die falsche Wahl der Unter-nehmensform kann sich bitter rächen und ist daher in periodischen Abständen immer wieder zu prüfen. 

Für ein Klein- und Mittelunternehmen kommen folgende Unternehmensformen in Frage:
 
Einzelunternehmen
Das Unternehmen entsteht mit der Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbebewilligung. Ab einem Jahresumsatz von € 700.000,00 ist der Einzelunternehmer zu einer Eintragung im Firmen-buch verpflichtet.

OG/KG
Die offene Gesellschaft (OG) wird aus mindestens zwei persönlichen und unbeschränkt haf-tenden Gesellschaftern gebildet. Sie entsteht mit Eintragung ins Firmenbuch. Bei der KG muss es mindestens eine Person geben, die unbeschränkt persönlich haftet. Die anderen (Kommanditisten) Personen haften nur mit jener Summe, die als Hafteinlage ins Firmenbuch eingetragen ist. Mit der GmbH & C KG kann eine Mischform geschaffen werden. Die einzig voll haftende Person ist dann die GmbH.

GmbH
Die GmbH ist neben dem Einzelunternehmen, die häufigste Unternehmensform in Öster-reich. Die Gesellschafter haften hier nicht persönlich, sondern nur das Kapital der Gesell-schaft. Die Gesellschaft besteht mit Eintragung in das Firmenbuch. Das Mindeststammkapi-tal beläuft sich auf € 35.000,00.  Wovon aber nur € 17.500,00 sofort einbezahlt werden müs-sen. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Im Gegensatz zu Personengesell-schaften bedarf es somit für die Gründung einer GmbH nicht mehrerer Personen.

Gesellschaftsvertrag
Bei einer GmbH Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag zwingend notwendig. Bei den Perso-nengesellschaften ist ein Gesellschaftsvertrag zwar nicht erforderlich, aber empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Mit durchdachten Regelungen im Gesellschaftsver-trag und/oder gar Absicherungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages (z.B. durch Syndi-katsvertrag) können zukünftige Ärgernisse ausgeschaltet werden.

Für eine GmbH spricht:
- Haftungsbeschränkung
- steuerliche Begünstigung nicht ausgeschütteter Gewinne
- betriebsfremde Personen (Geldgeber, Unternehmensnachfolger vom Ehegatten) können  eingebunden werden.


Für eine Personengesellschaft bzw. Einzelunternehmen spricht:
- niedrige Ertragssteuer, wenn das Jahreseinkommen unter ca. € 35.000,00  bzw unter € 109.000 (im Vergleich zur voll ausschüttenden GmbH) liegt.
- Begünstigungen bei Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgabe
- die Gesellschafter können Verluste mit anderen Einkünften gegenverrechnen.
- Geringere formale Vorschriften

Dr. Stefan Müller
Rechtsanwalt in Bludenz

                                                                                             Gastronomica, WKO, 01/2011

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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