Ein Arbeitsvertrag kann normalerweise ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Im Falle einer Anfechtung können diese aber sehr wohl eine Rolle spielen.
Oft wird Kündigung mit Entlassung verwechselt. Bei der letzteren sind in der Tat besondere, im Gesetz festgelegte Gründe notwendig. Für die Kündigung gilt dies nicht, jedenfalls bei zeitlich unbefristeten Verträgen.
Auf diesbezügliche Einschränkungen muss jedoch hingewiesen werden. Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung anficht, dann hat das Gericht sehr wohl zu prüfen, ob nicht eventuell unzulässige Begründungen für die Auflösung des Vertragsverhältnisses vorgelegen haben. So ist z.B. eine Diskriminierung wegen einer bestimmten Religionsangehörigkeit, wegen des Geschlechts, Familienstandes oder Alters verboten. Freilich muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ein solcher verbotener Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ursächlich gewesen ist. In Betrieben mit mindestens fünf Mitarbeitern kann eine Kündigung auch dann angefochten werden, wenn sie „wesentliche Interessen“ eines länger beschäftigten Mitarbeiters beeinträchtigen. Darunter versteht man Sorgepflichten, hohe Schulden, keine Chance auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz etc. Auch hier ist der Gekündigte beweispflichtig. Der Arbeitgeber kann die Kündigung aber dennoch durchsetzen, wenn er triftige Gründe vorbringen kann, wie z.B. mehrmonatige Krankenstände, grobe Fehlleistungen, Mobbing oder Wegfall der Position. Jedenfalls lohnt es sich für einen gekündigten Arbeitnehmer immer, nachzufragen, weshalb er den Betrieb verlassen muss.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz
Walgaublatt, 04.05.2007