Mitbewerber müssen es nicht länger schlucken, wenn die Konkurrenz mit findigen Klauseln im „Kleingedruckten” trickst. Dies hat der OGH kürzlich klar gestellt (4Ob 99/09 a). Die Rich-ter kamen zur Erkenntnis, dass sich der beklagte Unternehmer mit unzulässigen Vertragsklauseln eine rechtlich und wirtschaftlich bessere Position verschafft und die Kon-kurrenz mit unlauteren Methoden ausgebootet hat. Bisher konnten sich nur Kunden gegen unzulässige allgemeine Ge-schäftsbedingungen (AGB) zur Wehr setzen. Ein Wettbewerbsverstoß liegt allerdings nur dann vor, wenn für das Unternehmen bereits beim Einsatz der AGB im Geschäftsverkehr klar war, dass die Klausel gesetz- oder sittenwidrig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der entsprechende Gesetzestext einen gegenteiligen Wortlaut hat. Außerdem muss die Verwendung unzulässiger Klauseln geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber erheblich zu beeinflussen.
Petra Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz