Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist es möglich, bei Änderungen an einem Objekt Teile von der Allgemeinheit gewidmeten Flächen in Anspruch zu nehmen, wenn ein „wichtiges Interesse“ des Wohnungseigentümers vorliegt.
Falls die restlichen Miteigentümer nicht zustimmen, kann der Betroffene sich (im Außerstreitverfahren) an das Gericht wenden, muss dort sein Begehren allerdings im Detail begründen. Bezüglich der Frage, was nun ein „wichtiges Interesse“ eines Wohnungseigentümers ist, werden üblicherweise sehr strenge Maßstäbe angewendet. So genügt es z.B. nicht, dass ein Wohn- oder Verkehrsmehrwert entsteht, wie er mit einer Vergrößerung einer Wohnung üblicherweise verbunden ist. Es können aber dennoch rein wirtschaftliche Erwägungen ein wichtiges Interesse darstellen. In einem Streitfall konnte der Betreffende nachweisen, dass eine Wohnräumlichkeit im Ausmaß von ca. 190 m² (im Dachboden) nicht vermietet werden konnte, obwohl er sich jahrelang darum bemüht hat. Das Gericht genehmigte die Anbringung zweier Mauerdurchbrüche durch eine zum allgemeinen Teil gehörige Mauer zur Teilung der Einheit und Anbringung neuer Eingangstüren. Er wies die Einwendungen der Miteigentümer zurück, dass sie während der Bauzeit Lärm- und Staubbelästigungen ausgesetzt seien und eine höhere Nutzungsfrequenz der Stiegenaufgänge stattfinden werde. Auch die Widmungsänderung von Wohnung in Zahnarztpraxen sah das Gericht als gerechtfertigt an (OGH 29.08.2006, 5 Ob 101/06 y).