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Mietkündigung nach Hausverkauf - 01/2007

Befristungen von Mietverträgen können bei Ein- und Zweifamilienhäusern für den Fall des Verkaufes individuell vereinbart werden.

Normalerweise bleibt ein Mietvertrag für eine Wohnung aufrecht, auch wenn das Objekt verkauft wird. Das gilt allerdings nicht bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Kündigungsvereinbarung für diesen Fall vorgesehen ist.

Ein aktuelles Beispiel: Ein Eigentümer verkaufte sein Haus, das er vor einem Jahr vermietet hatte. In dem Mietvertrag war der Passus verankert, dass der Mieter bei Verkauf gekündigt werden kann, ansonsten war der Vertrag auf fünf Jahre abgeschlossen. Die Mieter dachten, dass dieser Punkt aus Gründen des Mieterschutzes gegenstandslos sei und nicht hält und unterzeichneten deshalb den Mietvertrag.

Zu Ihrer Überraschung müssen sie jetzt aber feststellen, dass der Passus gültig ist und dass sie der Kündigung des Vermieters Folge zu leisten haben. Dies alles basiert auf der Mietrechtsänderung für Ein- und Zweiobjekthäuser aus dem Jahre 2002. Sie besagt, dass diese Häuser vom Mietrechtsgesetz (MR) ausgenommen sind. Befristungen und Kündigungsrechte können daher für diese Objekte individuell vereinbart werden. Die Gültigkeit einer solchen Kündigungsvereinbarung ist aber tatsächlich auf Objekte beschränkt, die maximal zwei abgeschlossene Wohneinheiten haben. Eine zusätzliche dritte Einliegerwohnung etwa könnte eine völlig andere rechtliche Situation bedeuten, die genau geprüft gehört.

Vorsicht bei neueren Verträgen

Zudem ist darauf zu achten, ob die Mietverträge vor oder nach dem 1. Jänner 2002 abgeschlossen worden sind. Bei alten Verträgen gilt für diesen Fall noch das frühere Mietrecht, erst bei nach diesem Termin vereinbarten Mietverträgen gilt der Mieterschutz für diese Häuser nicht mehr.
26.01.2007

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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