suchen

Zusammenstoß zwischen einem Skifahrer und einem Raupenquad auf der Skipiste - 10/2009

Die aufgrund des Ingerenzprinzips bestehenden Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden.
Das Mitverschulden des geschädigten Skifahrers fällt nicht ins Gewicht: Zusammenstoß eines Raupenquads und eines Skifahrers auf einem 8 m breiten Skiweg; der Raupenquad-Fahrer benützte die Piste ohne die erforderliche behördliche Bewilligung, hielt einen relativ großen Abstand zum Pistenrand ein (2 bis 3 m) und reduzierte seine hohe Geschwindigkeit (30 km/h) trotz entgegenkommender Skifahrer nicht; der Skifahrer hätte das Raupenquad objektiv aus einer Entfernung von 63 m wahrnehmen können, wobei jedoch Unklarheiten über die subjektive Erkennbarkeit (Sichtbehinderung durch andere Skifahrer usw.) zulasten des für das Mitverschulden beweispflichtigen Unfallgegners gehen.

Sachverhalt
Der klagende Skifahrer, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Piccolruaz & Müller,  wurde bei dem Zusammenstoß mit einem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen Raupenquad verletzt. Der Unfall ereignete sich um ca. 14:00 Uhr auf einem 8 m breiten Skiweg. Der Erstbeklagte fuhr ohne die gem § 6 Abs 2 Vlbg SportG erforderliche Bewilligung in einem Abstand von 2 bis 3 m zum rechten Pistenrand und einer Geschwindigkeit von 30 km/h, die er trotz entgegenkommender Skifahrer nicht verringerte. Die Benützung des Skiwegs mit dem Fahrzeug ist auf ein Projekt des viertbeklagten Hoteliers zurückzuführen, der das Raupenquad als Kulisse für Fotoaufnahmen („SkilehrerInnenkalender“) verwenden wollte. Der Erstbeklagte, der solche Fahrzeuge vertreibt, erwartete sich davon Werbung im Sinn eines „product placement“. Am Vormittag des Unfalltags lotste der Viertbeklagte den Erstbeklagten mit seinem Raupenquad - möglicherweise bereits vor Beginn des Liftbetriebs - ua über den Skiweg zum Aufnahmeort. Von der nicht geplanten zweiten Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, hatte der Viertbeklagte jedoch keine Kenntnis. Auch den Pistenhaltern, bei denen der Kläger den Skipass erworben hatte (dem Zweit- und dem Drittbeklagten), war nicht bekannt, dass die Pisten während der Betriebszeit mit einem Schneegeländefahrzeug befahren werden.

Der Kläger begehrte von den Beklagten Schadenersatz. Der Erstbeklagte hafte wegen schuldhafter Körperverletzung, der Viertbeklagte aufgrund des Ingerenzprinzips und die zweit- und drittbeklagten Pistenhalter wegen Verletzung ihrer Pistensicherungspflichten.

Entscheidung
Der OGH gab der Klage hinsichtlich des Erstbeklagten ohne Anrechnung eines Mitverschuldens statt, wies das Klagebegehren hinsichtlich des Viertbeklagten ab und bestätigte die Klagsabweisung durch die Vorinstanzen hinsichtlich des Zweit- und Drittbeklagten. Die Ablehnung eienr Haftung des Viertbeklagten nach dem Ingerenzprinzip begründete der OGH ins damit, dass die Unfallfahrt für diesen nicht vorhersehbar war.
 

Zak 3/2010
OGH 20.10.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.