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Verfassungsgerichtshof hat Bedenken - Erbschaftssteuer bei Liegenschaften - 02/2007

Die im Nationalratswahlkampf thematisierte Aufhebung der Erbschaftssteuer hängt von der weiteren politischen Entwicklung und anderen Faktoren ab, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar sind. Bis dahin ist die aktuelle Gesetzeslage maßgeblich.

Derzeit ist bei Liegenschaften für die Bemessung der Erbschaftssteuer der dreifache Einheitswert zugrunde zu legen. Nicht nur, dass die Einheitswerte, die vor Jahrzehnten erhoben wurden, kein realistisches Abbild des wahren Wertes eines Grundstückes mehr darstellen, führt diese Regelung zu unterschiedlich hohen Steuerbeträgen, je nachdem, ob ein Grundstück oder ein anderer Vermögenswert zugewendet wird.

Anlassfall
Mit dieser Situation war auch eine Erbin konfrontiert, die darin eine unsachliche Ungleichbehandlung sah und beim VfGH eine Beschwerde einbrachte. Das vom Erblasser mit Testament hinterlassene Vermögen bestand im Wesentlichen aus Liegenschaften mit einem Verkehrswert von rund 3,5 Millionen Euro. Die Witwe verzichtete auf ihren Pflichtteilsanspruch und schloss mit den Erben ein Übereinkommen über eine Ausgleichszahlung von rund 800.000 Euro. Der Erbin wurde Erbschaftssteuer von knapp 90.000,- Euro vorgeschrieben. Der Unabhängige Finanzsenat begründete dies damit, dass Bemessungsgrundlage der Nennwert der Ausgleichszahlung und nicht der dreifache Einheitswert ist, da der Pflichtteilsanspruch nicht durch Grundstücke, sondern mit einem Geldbetrag abgefunden worden ist.

Gesetzesprüfungsverfahren (G 54/06)
Mit Beschluss vom 15.03.06, B 3391/05-10, leitete der VfGH aufgrund von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 und 3 ErbStG ein Gesetzesprüfungsverfahren gem. Art 140 Abs. 1 B-VG ein, in welchem am 05.10.2006 eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat. Eine Entscheidung wurde noch nicht getroffen, sodass frühestens in der Dezember-Session damit zu rechnen ist.

Bedenken des VfGH
Der Belastungsgrund der Erbschaftssteuer liegt offensichtlich darin, den Zuwachs an Leistungsfähigkeit (die Bereicherung) zu erfassen, den eine Person durch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen erfährt. Die derzeitige Regelung scheint dazu zu führen, dass die Höhe der Steuerbelastung nicht davon abhängt, was dem Erwerber – gemessen an Verkehrswerten – insgesamt zukommt, sondern davon, welcher Art sein Erwerb ist. Es könnten sich aber weitere unsachliche Belastungsdifferenzen oder Verzerrungen ergeben, die daraus resultieren, dass

  • die regional oder individuell unterschiedliche Wertentwicklung von Grundstücken im Einheitssatz nicht abgebildet ist;
  • trotz identischer Verkehrswerte von Liegenschaften die Besteuerung vollkommen unter-schiedlich ausfallen kann;
  • es trotz unterschiedlicher Verkehrswerte zu einer gleichen Steuerbelastung kommen kann;
  • Schulden und Lasten zum Nominale abgezogen werden können, auch wenn sie mit derart unterbewertetem Grundbesitz in Zusammenhang stehen und
  • für inländischen Grundbesitz der dreifache Einheitswert maßgeblich ist, während für ausländischen Grundbesitz der gemeine Wert anzusetzen ist.

Die Belastungsunterschiede sieht der VfGH nicht primär in der unterschiedlichen Behandlung von Grundbesitz und anderen Vermögenswerten, sondern dürften diese ausschließlich oder vorwiegend dem Umstand zuzuschreiben sein, dass die für eine realistische Bewertung erforderliche Hauptfeststellung der Einheitswerte seit Jahrzehnten unterlassen wurde.

Ausblick
Es kann mit Spannung weiterverfolgt werden, zu welchem Ergebnis der VfGH gelangen wird. Für den Fall der Aufhebung wurde vom VfGH in Aussicht gestellt, dass eine lange Frist für das Außerkrafttreten eingeräumt werden wird. Eine Neuregelung, die eine höhere Liegenschaftsbewertung vorsieht, ist durchaus denkbar. Der vorausschauende Blick in die nahe Zukunft bleibt nicht erspart, um rasch und gezielt reagieren zu können und um allenfalls beabsichtigte Übertragungen von Grundstücken durch eine rechtzeitige Schenkung vorzuziehen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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