Die Gewährleistungspflichten gegenüber Verbrauchern wurden erweitert - mit weitreichenden Folgen für die Unternehmen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit einer Grundsatzentscheidung eine wesentliche Verschärfung des Gewährleistungsrechtes herbeigeführt. Diese ist für die österreichische Rechtsordnung bindend und kann zu unabsehbaren Belastungen für Unternehmen führen: Zur Gewährleistung gehört in Zukunft nämlich nicht nur der Austausch (die Reparatur) des mangelhaften Gegenstandes. Es sind darüber hinaus alle Kosten zu ersetzen, die mit der Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verbunden sind. Dies ist auch das Ergebnis einer Folge-Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH).
Ausbaukosten und Einbaukosten zu ersetzen
Die Richter mussten klären, ob und in wie weit im Zug eines Gewährleistungsanspruches neben der mangelhaften Leistung auch die Aus- und Einbaukosten zu ersetzen seien.
Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft eines Unternehmers mit einem Verbraucher (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes), gehören diese Kosten nach Meinung des Höchstgerichts zur Mängelbehebung.
Man kann sich vorstellen, welch weitreichende Folgen diese Entscheidung haben kann, wenn zum Beispiel ein Installateur im Badezimmer Leitungen austauschen muss. Es ist nämlich nicht nötig, dem Unternehmer ein fahrlässiges Verhalten nachzuweisen. Es genügt bereits, wenn bei der Übergabe ein Mangel vorlag und dieser innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht wurde.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern bleibt alles beim Alten
Dies gilt allerdings nur bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Bei solchen zwischen Unternehmen oder zwischen Verbrauchern bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern sieht der Oberste Gerichtshof in den zusätzlichen Kosten sogenannte Mängelfolgeschäden. Diese muss der Hersteller nur dann bezahlen, wenn die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sind, auf Seiten des Herstellers also zusätzlich ein Verschulden (Fahrlässigkeit) vorliegt (OGH 25.03.2014, 9 Ob 64/13x).