Ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hat, muss, falls es erforderlich ist, auf seinen Mieter einwirken, dass er Störungen unterlässt, die das Zusammenleben im Hause beeinträchtigen.
Dabei genügt es aber nicht, dass er z.B. im Mietvertrag eine Klausel aufnimmt, in welchem der Mieter sich zu Wohlverhalten verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof hat sich in einem besonders krassen Fall mit der Frage befasst, wie weit die Pflicht des Vermieters geht, Störungen seines Vertragspartners zu unterbinden.
Es lagen nächtliche Ruhestörungen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr früh und zwar auch an Sonn- und Feiertagen durch Lärm vor (Gespräche, Unterhaltungen, Streitigkeiten, Hupen, Autoradios im Freien etc.). Der Vermieter hatte in einem Brief eindringlich das Unterlassen dieser Störungen verlangt, es aber dann, nachdem mehrere solcher Briefe erfolglos waren, es dabei belassen. Der Oberste Gerichtshof meint nun, dass der Vermieter in solchen Fällen alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen müsse. Insbesondere können die Mitbewohner von ihm verlangen, dass er gegen seinen Mieter mit Klage und gegebenenfalls sogar mit einem Räumungsbegehren vorgehe.