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Austritt wegen sexueller Belästigung - 03/2008

Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde oder demütigende Arbeitsumwelt schafft. Der OGH hatte zu entscheiden, ob die Klägerin die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich geltend gemacht hat.

Seit Dezember 2002 war die Klägerin beim Beklagten angestellt. Ab Jänner 2003 kam es wiederholt zu sexuellen Übergriffen. Die Arbeitnehmerin erzählte aus Scham niemandem davon, gab dem Beklagten aber deutlich zu verstehen, dass sie dieses Verhalten nicht wünsche. Gegen Ende November 2003 war die Klägerin der Situation am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen und vertraute sich ihrem Freund an. Über Anraten erstattete sie zwei Tage später Strafanzeige gegen den Beklagten und erklärte schriftlich ihren vorzeitigen Austritt.

Die Rechtzeitigkeit des Austritts wurde sowohl von der ersten und zweiten Instanz als auch vom Berufungsgericht bejaht.

Nach Ansicht des OGH entstehe durch die sexuellen Übergriffe ein belastendes Arbeitsklima. Außerdem würden die meisten Frauen versuchen, ihre Betroffenheit nicht anmerken zu lassen. Viele hätten Angst bei offensiver Gegenwehr mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. Die Unzumutbarkeit der weiteren Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses wäre zwar erst später erkennbar gewesen, doch der Austritt erfolgte dennoch ohne Verzug.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Anzeiger, 28.03.2008

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