Nicht jede Schädigung, die ein Nachbar dem anderen zufügt, führt zu einer Schadensersatzpflicht: Es kommt mitunter darauf an, ob die schädliche Einwirkung voraussehbar und dem Verursacher vorwerfbar war.
Für gänzlich Unvorhersehbares braucht niemand zu haften. Deshalb blitzte ein Hauseigentümer mit einer Klage gegen seinen Nachbarn ab, dessen Bautätigkeit zu Schäden an seinem Haus geführt hatte.
Die beiden auf einem Hang gelegenen Grundstücke waren horizontal durch eine Gemeindestraße getrennt. Als der obere Eigentümer Aufschüttungen vornahm, traten beim 20 Meter davon entfernten Haus weiter unten unangenehme Veränderungen auf: Zwischen dem alten Teil des Gebäudes und seinen Zubauten entstanden Risse, der Kellerfußboden hob sich stellenweise. Sanierungskosten: 39.200,85 €.
Trotz der relativ großen Entfernung konnte ein ursächlicher Zusammenhang eindeutig festgestellt werden: Die Aufschüttungen hatten den Grundwasserspiegel verändert, der relativ lose Grund unter dem – aus heutiger Sicht – unzureichend fundamentierten Haus wurde unterspült. Wie instabil die Bodenschichtungen dort sind, weiß man erst, seit Sachverständige sie untersucht haben. Genau deshalb konnte aber der obere Nachbar nicht ahnen, was er anrichten würde. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass der Mann nicht Ersatz für den Sanierungsaufwand leisten muss.
Einen verschuldensunabhängigen Anspruch hätte er nur dann gehabt, wenn die Schädigung durch eine behördlich genehmigte Anlage des Nachbarn hervorgerufen worden wäre.