suchen

Die Privatstiftung - 02/1999

Das Privatstiftungsgesetz hat sich bewährt, schon mehr als 1000 Stiftungen wurden gegründet. Einige mit Milliardenvermögen (Flick, Wlaschek). Es gibt aber noch andere Formen der Betriebsübergabe.

Der Begriff

Eine Privatstiftung liegt vor, wenn jemand (der Stifter) sein Vermögen einem Rechtsträger widmet, damit dieser durch die Nutzung, Verwaltung oder Verwertung des Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck erreicht. Eine solche Stiftung ist eine juristische Person. Sie muß ihren Sitz im Inland haben, sie darf keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, nicht die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen und auch nicht persönlich haftender Gesellschafter einer Firma sein.

Die Tätigkeitsbeschränkungen, das sei vorausgeschickt, sind durch juristische Hilfskonstruktionen (zB Verpachtung an eine Betreiberfirma) leicht zu umgehen.

Laienhaft ausgedrückt, schenkt der Stifter sein Vermögen (oder einen Teil davon) einer Organisation. Er behält sich aber vor, was diese Organisation mit dem Vermögen zu tun hat.

Eine Privatstiftung muß mindestens einen Vermögenswert von ATS 1 Mio. erhalten.

Eine Stiftung kann übrigens auch ”von Todes wegen” errichtet werden. In einem solchen Fall enthält eine letztwillige Verfügung die Stiftungserklärung. Die Stiftung wird also erst nach dem Tod des Stifters errichtet.

Organe

Der Privatstifter einer Stiftung muß in jedem Fall einen Stiftungsvorstand und einen Stiftungsprüfer einsetzten, gegebenenfalls auch einen Aufsichtsrat. Der Stiftungsvorstand muß aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen, zwei davon müssen im Inland wohnen. Jemand, der durch eine Stiftung begünstigt wird (zB Kinder, die versorgt werden sollen, Ehegatten und nahe Verwandte von Begünstigten) dürfen nicht vorgespannt sein.

Steuervorteile

Einer der wichtigsten Anreize zur Errichtung einer Stiftung ist die, durch das Privatstiftungsgesetz gewährte, steuerliche Begünstigung. Hier ist an erster Stelle zu nennen, daß die sogenannte ”Eintrittsgebühr” weit niedriger ist, als die üblicherweise anfallende Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

Wird ein Vermögen in einer Stiftung vermacht, so sind 2,5 % (bei Immobilien 6,5 %) des Wertes zu entrichten. Der Steuervorteil kann bei riesigen Vermögen (Flick, Wlaschek/Billa) hunderte Millionen ausmachen.

Solange die Erträge in der Stiftung bleiben, gilt der begünstigte Einkommenssteuersatz für Kapitalgesellschaften. Eine Stiftung eignet sich daher hervorragend, um ein Vermögen zusammen zu halten bzw. zu stärken.

Mißbrauch

Der Nachteil einer Stiftung liegt darin, daß das Vermögen dem Stifter (und seiner Erben) entzogen ist, wird es aus der Stiftung wieder herausgenom-men, so erfolgt eine Nachversteuerung.

Findige Juristen haben nun eine Reihe von Konstruktionen erdacht, um diese Beschränkung zu umgehen (zB im Zusammenhang mit Liegenschaftsbewertungen und Kreditgewährungen). Die Stiftung ist gegenüber Zugriffen der Steuerbehörden jedoch gut abgesichert. Ein Mißbrauch darf nur angenommen werden, wenn sich nachweisen läßt, daß ein bewußtes Zusammenwirken von Stifter, Stiftungsorganen und Begünstigten dahingehend erkennbar ist, daß ein faktisch ungehinderter Zugriff auf das Stiftungsvermögen und seine Erträge möglich ist und für die Gründung der Stiftung kein beachtlicher, außersteuerlicher Grund vorliegt. Diese Beweisführung wird kaum je gelingen. Tatsächlich ist bisher kein Fall bekannt geworden.

Gründe für eine Stiftung

Eine Stiftung kann zur Erhaltung und Sicherung von Vermögenswerten oder eines Unternehmens dienen. Sie löst die Unternehmensnachfolge beispielsweise dann, wenn geeignete Nachfolger fehlen. Mit einer Stiftung kann man die Zersplitterung von Vermögenswerten bzw. die Unabhängigkeit eines Unternehmens sichern. Nicht selten wird sie zur Versorgung von Familienangehörigen, die einen Betrieb nicht weiter führen wollen, eingerichtet, aber auch um der Belegschaft (eines großen Unternehmens) Leistungen zukommen zu lassen. Die reine Steuerersparnis ist nicht selten die alleinige Motivation. Dies ist aber nicht unproblematisch, worauf noch eingegangen wird.

Familienstiftung

Eine Stiftung ist vorzüglich geeignet, die Unternehmensnachfolge zu regeln. Kennzeichen einer Stiftung ist es, daß das eingebrachte Unternehmen eigentümerlos wird. Damit fällt die Gefahr einer unguten Einflußnahme durch Kinder bzw. Erben weg bzw. kann sie ausgeschaltet werden. Der Stifter kann einen qualifizierten Vorstand einsetzen und die (minderjährigen oder ungeeigneten) Kinder bzw. Erben alimentieren lassen.

Da die Hingabe an eine Stiftung als Schenkung gilt, treten nicht selten komplexe, erbrechtliche Fragen auf, die es zu lösen gilt. So kann zB ein Kind in seinem Pflichtteil verletzt worden sein und die Stiftung anfechten. Dies kann noch dadurch kompliziert werden, daß der Stifter eines seiner Kinder als geeigneten Nachfolger ansieht und in den Vorstand berufen will.

Es ist daher insbesondere bei Familienstiftungen dringend zu empfehlen, neben einem Steuerberater immer einen Anwalt beizuziehen.

Steuerreform

Es ist möglich, daß im Zuge der nächsten Steuerreform oder später die günstigen Steuersätze verändert werden. Das Privatstiftungsgesetz als solches und dessen Auswirkungen sind jedoch unumstritten positiv. Immerhin sind bisher mehr als tausend Stiftungen gegründet worden. Es wurden zum Teil erhebliche Vermögenswerte im Wege einer Stiftung im Inland angesiedelt.


Zusammenfassung

Muß ein Vermögen ab- oder weitergegeben werden, so fallen nicht unerhebliche Steuern an. Es ist daher die Möglichkeit, dies im Rahmen einer Stiftung zu tun, immer bei den Überlegungen mit einzubeziehen. Zu bedenken ist jedoch, daß durch eine Stiftung ein nicht unbedeutender Apparat entsteht, der entsprechende Kosten nach sich zieht. Die Verfügungsgewalt über das Stiftungsvermögen ist eingeschränkt, die volle unternehmerische Flexibilität auch durch noch so ausgeklügelte, juristische Konstruktionen nicht völlig wieder herzustellen. Auch erbrechtliche Bestimmungen können hinderlich sein. Sollte sich der Gesetzgeber eines Tages entschließen, die Betriebsauf- bzw. -übergabe steuerlich zu entlasten (gerade erst wieder für Jahresmitte 1999 angekündigt!), so wird der normale Weg in den allermeisten Fällen vorzuziehen sein. Der Steuervorteil alleine, den eine Stiftung mit sich bringt, darf aber keinesfalls für die anderen Aspekte blind machen.

Abschließend darf ich darauf hinweisen, daß wir mit dem Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder Dr. Eduard Frei in ständiger Kooperation zusammenarbeiten, sodaß wir Klienten bei allen anfallenden Projekten nicht nur rechtlich sondern auch steuerlich beraten können und das ohne Mehrkosten.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.