Immer wieder kommt es vor, dass Firmen Forderungen abschreiben müssen, weil sie verjährt sind.
Oft geschieht dies deshalb, weil den Unternehmen Irrtümer über die einschlägigen Bestimmungen unterlaufen.
Es gibt in Österreich im Wesentlichen zwei Verjährungsfristen, nämlich eine kurze 3-jährige und eine lange 30-jährige. Gerichtsurteile z.B. verjähren erst nach Jahren. Unternehmen ist in erster Linie aber die 3-jährige Frist von Bedeutung.
Dies gilt vor allem für:
- Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen, Miet- und Pachtzins
- Honorare von Freiberuflern
- Zins- und Kapitalstilgungen
- Schadenersatzansprüche
Wenn ein Unternehmen eine Rechnung verspätet ausstellt, wird dieser Zeitraum in die Verjährungsfrist mit einberechnet. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Leistung des Unternehmers erbracht bzw. beendet ist. Die Verjährung wird allerdings unterbrochen und beginnt neu zu laufen, wenn Mängelbehebungen oder Nachbesserungen vorgenommen werden müssen.
Eine weitere Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufes ist neben der Fertigstellung eben auch die Fälligkeit. Sie kann z.B. durch Zahlungsziele, Stundungen bzw. Nachbesserungen etc. hinausgeschoben worden sein. Sind Forderungen strittig und werden dann aber anerkannt, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an. Mahnungen dagegen halten den Lauf der Frist nicht auf. Dies ist einer der häufigsten Irrtümer. In anderen Ländern können andere Fristen gelten, Exporteure müssen sich rechtzeitig schlau machen.
Es lohnt sich in jedem Falle einen entsprechenden Fristenvormerk zu organisieren.
Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz
Walgaublatt, 03.04.2009