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Produkthaftung und Schadenersatz

Das Produkthaftungsgesetz (PHG) hat in Österreich (noch) keine große Bedeutung erlangt. Die Gerichte haben die "normale" Schadenersatzpflicht bei Verträgen, wie im vorigen Artikel beschrieben, so ausgedehnt, daß sie die meisten Elemente der Produkthaftung einschließt. Faktisch besteht (bei Verträgen) so bereits eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht (was ja das Charakteristische an der Produkthaftung ist). Es wird nämlich bei Mängeln von vornherein angenommen, daß ein Verschulden des Unternehmers vorliegt. Er kann zwar den Gegenbeweis versuchen. Erst wenn dieser gelingt, was selten genug möglich ist, könnte er zu guter letzt doch noch nach dem Produkthaftungsgesetz zum Handkuß kommen. Solche Fälle sind bisher aber kaum bekannt geworden.

Der wichtigste Unterschied zum "normalen» Schadenersatz ist im Augenblick der, daß auch außenstehende Dritte Ansprüche stellen können. Es muß also zwischen dem Erzeuger eines Produktes und dem Geschädigten keine vertragliche Verbindung bestehen.

Schließlich kann man nach dem PHG nicht nur den unmittelbaren Lieferanten in Anspruch nehmen, es haftet auch der Hersteller und der Importeur eines Produktes (der Händler nur dann, wenn diese beiden nicht festgestellt werden können).

Ich bin mir sicher, daß sich Anwälte und Gerichte eines Tages der Produkthaftung intensiver annehmen werden. Es braucht nur irgendein spektakulärer Prozeß großes Aufsehen erregen und schon wird das "Bewußtsein " für die Geltendmachung solcher Ansprüche geweckt sein.

Und nun zum Beitrag von Patrick Piccolruaz über die Produkthaftung in Österreich im Vergleich zu den amerikanischen Regelungen:

Begriffe

Unter Produkthaftung oder Produzentenhaftung versteht man die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers für Schäden, die durch seine Erzeugnisse verursacht worden sind.

Die Produkthaftung ist im Produkthaftungsgesetz (PHG) vom 1988 in der Fassung vom 1993 geregelt. Das PHG ist ein lex specialis zum ABGB. Das bedeutet, daß in Produkthaftungssachen das ABGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, Gewährleistung und Schadensersatz, vgl. oben) nur zur Anwendung kommt, wenn es im PHG dafür keine spezielleren Regelungen gibt.

Für Schäden, die am Produkt selber entstanden sind, wird nicht gehaftet, sondern nur für solche, die an vom Erzeugnis fremden Gegenständen entstanden sind (sog. Folgeschäden). Produkthaftung ist daher keine gewährleistungsrechtliche, sondern eine schadenersatzrechtliche Haftung. Beispiel: Jemand kauft sich ein neues Fahrrad. Bei der Benützung bricht aufgrund eines Materialfehlers die Fahrradgabel und der Radfahrer kommt zu Sturz. Dabei verletzt sich dieser und ein am Straßenrand geparktes Auto wird im Zuge des Sturzes beschädigt.

Sofern die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Käufer des Fahrrades nach den Regeln des Gewährleistungsrechtes gemäß ff 922 ff. ABGB den Ersatz seines Fahrrades vom Verkäufer verlangen. Der durch das fehlerhafte Produkt entstandene Schaden aus Körperverletzung und der Schaden am PKW wird von der Produkthaftung umfaßt und kann auf dieser Grundlage geltend gemacht werden.

Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Dies ist ein wesentliches Merkmal, welches die Produkthaftung von der normalen schadenersatzrechtlichen Haftung nach ABGB unterscheidet. Verschuldensunabhängigkeit bedeutet, daß der Produzent des fehlerhaften Produktes auch ohne Verschulden für Folgeschäden, die sein Produkt verursacht hat, haftet.

Obwohl die Verschuldensunabhängigkeit durch einige Regelungen eingeschränkt wird (diese werden später erläutert), ist diese rechtliche Konstruktion eine große Erleichterung zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Produkthaftung. Denn das Verschulden des Produzenten zu beweisen, kann in der Praxis ein schwieriges Unterfangen bedeuten.

Die Idee

Aus rechtspolitischer Sicht läßt sich die Entstehung des PHG ausschließlich auf den Verbraucherschutzgedanken zurückführen. Immer mehr wurde es als ungerecht empfunden, daß derjenige, der aus der industriellen Warenherstellung Vorteile zieht, nicht auch die damit verbundenen Schadenrisiken tragen soll. Aufgrund der Entwicklungen im Ausland - u.a. in den USA, aber auch in den damaligen EG-Staaten befaßte man sich in den 80er Jahren auch in Österreich mit der Frage, wie der Konsument vor Folgeschäden als fehlerhaften Produkten besser geschützt werden könnte. Das größte Problem für den Konsumenten zur Durchsetzung eines solchen Folgeschaden war der Nachweis des Verschuldens auf der Seite des Produzenten. In vielen Fällen war es praktisch unmöglich, dem Hersteller z.B. einen Fabrikations- oder einen Konstruktionsfehler nachzuweisen. Deshalb wurde die Forderung nach einer verschuldensunabhängigen Haftung immer lauter.

In den USA war die Idee des Konsumentenschutzes auf einer breiten gesellschaftlichen Basis viel früher und stärker vorhanden als in Österreich. Die äußerst strengen und konsumentenfreundlichen Produkthaftungsgesetze konnten in den USA nur durch diesen stark ausgeprägten Konsumentenschutzgedanken entstehen. Das amerikanische Prozeßrecht, welches in Zivilrechtsachen - im Gegensatz zu Österreich - fast ausschließlich Geschworene zur Entscheidung vorsieht, läßt solch breite gesellschaftliche Überzeugungen rasch zu "Gesetz" werden. Das hat die Ursache im amerikanischen case law-System, bei dem Gerichtsurteile die Gesetze größtenteils ersetzen. Die Produkt und der Konsumentenschutz sind heute in den USA größer als in jedem anderen Staat der Welt. Dieser hohe Standard an Produktsicherheit zog aber auch negative Konsequenzen nach sich. Das viel zitierte deep pocket-syndrom oder der Ausdruck der litigious society sind nur einige der Schlagwörter, die das für einen Europäer kaum vorstellbare Phänomen des übersteigerten Anspruchsbewußtseins einer streit- und prozeßwütigen Gesellschaft beschreiben. Oberstes Prinzip im Falle eines Schadens ist es, dem Gegner möglichst viel aus der Tasche zu ziehen. Keine Gelegenheit wurde ausgelassen, um sein Glück vor Gericht zu versuchen. Die Tatsache, daß die amerikanischen Anwälte gegen Erfolgshonorar arbeiten, hat die Klagsfreudigkeit der Klienten unterstützt.

Aufgrund des auch in Österreich immer stärker entwickelten Konsumentenschutzgedankens und auf Druck der Anpassung an europäische Standards - die EG erließ 1985 eine Produkthaftungsrichtlinie - wurde in Österreich 1988 ein eigenes Produkthaftungsgesetz erlassen.

Vergleich zu USA

Nach österreichischem Produkthaftungsgesetz ist die Produkthaftung eine verschuldensunabhängige Haftung. Jeder Geschädigte kann sich unter gewissen Voraussetzungen darauf berufen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Haftpflichtigen und dem Anspruchsberechtigten muß nicht notwendigerweise bestehen. Als haftende Person kann nur ein Unternehmer wegen Herstellung und Inverkehrbringens bzw. nur Inverkehrbringens von fehlerhaften Produkten zur Haftung herangezogen werden. Ein Nichtunternehmer haftet daher grundsätzlich nicht nach PHG. In Frage kommen daher der Produzent, der Importeur und der Händler. Ein Händler kann aber nur dann haftpflichtig werden, wenn der Hersteller oder der Importeur nicht festgestellt werden kann und der Händler der Benennungspflicht nicht Folge geleistet hat.

Produkt ist jede bewegliche, körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache ist oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist, einschließlich Energie.

Das PHG verpflichtet den Unternehmer nur zur Haftung für fehlerhafte Produkte. Gemäß § 5 PHG ist ein Produkt dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Welche Sicherheitsanforderungen im Einzelfall vom Produkt verlangt werden dürfen, liegt im Ermessen des Richters. Der Fehler muß zudem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorhanden sein. Ein Produkt ist nach PHG in Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat.

Der zu ersetzende Schaden umfaßt also alle Personen- und Sachschäden, nicht jedoch reiche Vermögensschäden, wie z.B. Verdienstentgang aufgrund eines fehlerhaften Motors eines Taxis.

Die Haftung kann der Unternehmer nur dann ausschließen, wenn er beweist, daß der Fehler auf eine Rechtsvorschrift zurückzuführen ist, die auf ein Produkt angewendet werden mußte oder, daß die Eigenschaften des Produktes dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entsprachen, oder, daß der Schaden nicht durch den vom Unternehmer hergestellten Grundstoff des Produktes, sondern durch einen anderen Fehler eines Teiles des Produktes verursacht worden ist. In den USA fällt das Produkthaftungsgesetz in die Kompetenz der einzelnen Bundesstaaten, die Grundzüge sind in allen Bundesstaaten jedoch gleich. Produkthaftungsrecht kann judge-made law, d.h. Richterrecht oder sog. Statutory law also kodifiziertes Recht sein. In den meisten Bundesstaa-ten gibt es eigene Produkthaftungs-gesetze. Die Quellenlage ist in den USA viel unüberschaubarer und komplexer. Produkthaftungsklagen können in Amerika auf drei verschiedene An-spruchsgrundlagen gestützt werden:

1. Die Garantiehaftung (breach of warranty), welche auf der Annahme beruht, daß der Verkäufer bestimmte Eigenschaften seines Produktes ausdrücklich oder stillschweigend zusichert. So wurde in dem grundlegende Fall Baxter vs. Ford Motor Co. ein Auto-fahrzeughersteller, der in seiner Werbung die Windschutzscheiben seiner Kraftfahrzeuge als bruchsicher angepriesen hatte, für eine Verletzung, die der Kläger durch eine splitternde Scheibe erlitt, haftbar gemacht.

2. Die Verschuldenshaftung (negligence) regelt das Einstehenmüssen für die Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Haftung wurde in diesem Fall auf dritte Personen, die keine vertragliche Beziehung zum Verkäufer hatten, ausgedehnt. Die Sorgfaltsmaßstäbe sind größtenteils in Gesetzen geregelt, welche aber nur eine Untergrenze und keinen absoluten Schutz vor Produkthaftungsansprüchen darstellen.

3. Für die Gefährdungshaftung (strict liability) muß nachgewiesen werden,daß das Produkt fehlerhaft und außerdem unangemessen gefährlich war.Dabei kommt es auf ein Verschulden des Herstellers nicht an. Der Produktbegriff ist in den USA weiter gefaßt als der in Österreich. Durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen wurde dieser immer mehr ausgeweitet. Z.B. Land- und Forstwirtschaftliche Naturprodukte und Wild sowie unbeweglichen Güter fallen in den USA - im Gegensatz zu Österreich – unter den Produktbegriff nach PHG. Wie in Österreich wird aus Produkthaftung für Sach- und Personenschäden gehaftet, zusätzlich jedoch für emotional distress (Schadenersatz für psychisch Belastung) und punitive damages (Schadenersatz mit Strafcharakter) gehaftet.


Risikobewältigung

Der Unternehmenserfolg jedes Unternehmens hängt zu einem nicht unbeachtlichen Teil von dessen Risk-Management ab, d.h. auch für potentiell zukünftig zu erwartende Schadensereignisse Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich gibt es zwei Methoden der Risikobewältigung: Risikovermeidung und Risikoverminderung. Da das Produkthaftpflichtrisiko durch Risikovermeidung nicht vollständig bewältigt werden kann, entsteht der Bedarf einer Risikoüberwälzung auf ein Versicherungsuntenehmen mit dem Mittel der Produkthaftpflichtversicherung. Die Möglichkeit Risiken aus Produkthaftungsschäden nur durch Bildung von Rückstellungen zu tragen, ist u.a. im Hinblick auf die mögliche Höhe der zu erwartenden Schadenersatznummern nicht ausreichend. Obwohl das PHG vorschriebt, daß ein Unternehmer verpflichtet ist, für mögliche Schadenersatzpflichten aus Produkthaftung Vorsorge zu treffen, besteht keine Versicherungspflicht (wie bei Autos).

Für einen Unternehmer stellt sich natürlich die Frage, ob jedes Produkthaftpflichtrisiko versicherbar ist. Das Problem der Versicherbarkeit tritt dann auf, wenn das Produkthaftpflichtrisiko zu einem spekulativem wird, wenn z.B. unerprobte oder zu wenig erprobte Produkte auf den Markt gebracht werden. Ein spekulatives Risiko kann auch durch nicht vorhersehbare und nicht eingrenzbare Großschäden entstehen wie z.B. bei atomaren Umweltschäden. In den USA war die Meß- und Schätzbarkeit der Gesamtschäden im Laufe des vergangenen Jahrzehntes immer schwerer in den Griff zu bekommen. Einige der Ursachen, die zu einer Krise in Teilen der Versicherungswirtschaft führte, waren die explosionsartige Erhöhung der Zahl der Produkthaftungsklagen an amerikanischen Gerichten, der dramatische Anstieg der Schadenersatzsummen (in San Francisco z.B. stieg die Höhe der durchschnittlich zuerkannten Schadenersatzsummen von 1960 bis 1984 von 60 000 US $ auf 302 000 US $ und die nur schwer einschätzbaren Gefahrenpotentialien von Produkten wie z.B. Medikamenten.

Die Rechtsunsicherheit, die durch immer wieder überraschende Urteile zugunsten der Konsumenten hervorgerufen wurde, verstärkte die Unberechenbarkeit des Produkthaftungsrisikos für die Unternehmen dramatisch.

In einem aufsehenerregenden Fall entschied ein Geschworenengericht, daß ein Schwimmbadhersteller zum Schadenersatz verpflichtet sei, weil ein Käufer eines eineinhalb Meter tiefen Pools sich beim Sprung in diesen Pool von seinem Garagendach schwer verletzt hatte. Nach Ansicht des Gerichts hätte davor in der Gebrauchsanweisung gewarnt werden müssen!!

Nachdem die industriellen Haftpflichtversicherer im Jahr 1985 einen Verlust von 25 Mrd. US $ hinnehmen mußten, war es nicht mehr möglich für alle Produkte einen Versicherungsschutz zu bekommen, bestimmte, u.a. Medikamente, mußten wieder vom Markt genommen werden.

Die Produkthaftpflichtversicherung für Umweltschäden hingegen wurde ausgenommen und blieb es auch bis heute weitgehend.

Aufgrund der Versicherungskrise und den damit verbundenen Prämienerhöhungen wurden von den Unternehmen Alternativen geschaffen. Von den Großkonzernen wurde in Niedrigsteuerländern wie z.B. den Caymen Islands sog. Offshore Versicherunspools gegründet. Diese alternativen Selbstversicherungsprogramme und enorme Produkthaftungsrückstellungen halfen die Versicherungskrise zu überwinden.

In Österreich ist es zu einer derartigen Situation bisher nicht gekommen, weil sich die Zahl der Produkthaftungsklagen in Grenzen hält und die Höhe der zugesprochenen Schadenersatzsummen nicht ins Unermeßliche stieg.

Versicherungen

In Österreich und auch in den USA werden grundsätzlich zwei Produkthaftpflichtversicherungsarten angeboten.

Auf der einen Seite die reine Produkthaftpflichtversicherung (die sog. Products Liability Policy), auf der anderen im Rahmen der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung (Comprehensive General Liability Poliey). In beiden Ländern erfreut sich die Produkthaftpflichtversicherung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung aus praktischen Gründen größerer Beliebtheit.

Die Aufbautechnik der Produkthaftpflichtversicherungspolizzen ist jedoch sehr unterschiedlich. In den USA ist Produkthaftpflichtversicherung nach dem Baustein-Prinzip, in Österreich nach dem Allgefahren-Prinzip konzipiert. Die österreichischen Produkthaftpflichtversicherunspolizzen bedienen sich einer - in Übereinstimmung mit den AHVB und den EHVB - ausschließlich positiven Risikobeschreibung. In den USA hingegen ist die positive Risikobeschreibung (das insuring agreement) sehr allgemein gehalten. Diese positive Risikobegrenzung wird aber durch die sogenannten Exclusions, die ausführlich in der Versicherungspolizze dargestellt werden, weitgehend eingeschränkt.

Exportiert ein österreichisches Unternehmen seine Produkte nach den USA, so unterliegen diese risikotechnisch den amerikanischen Gesetzmäßigkeiten.

Aufgrund der Besonderheiten des amerikanischen Produkthaftungs-, Schadenersatz- und Zivilprozeßrechtes ist das Risiko in den USA viel höher und unberechenbarer als in Österreich. Die Risikobehandlungs- und Erfassungsmethoden eines nach den USA exportierenden Unternehmens müssen daher der dort vorherrschenden Vorgangsweise angepaßt werden. Der auffallendste Unterschied ist der, daß sich die amerikanischen Versicherer nicht auf die bloße Erfassung aller Gefahrenelemente beschränken, sondern daß sie versuchen, das Risiko mit Hilfe von ex- oder internen technischen Experten zu verringern.

Versicherungsumfang

Der Umfang und die Grenzen des Versicherungsschutzes der Standard-versicherungen in den USA und der allgemein gebräuchlichen Produkthaftpflichtversicherung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherungen in Österreich sind ähnlich und in ihren Grundsätzen weitgehend gleich.

Schäden am Produkt selbst werden auch in Amerika von der Produkthaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Dennoch gibt es einige wichtige Unterschiede, die u.a. für ein exportierendes Unternehmen wichtig sind. In den USA gibt es keinen Versicherungsschutz für die sog. erweiterte Deckung aufgrund besonderer Vereinbarung, die durch die Überarbeitung der EHVB und der AHVB im Jahre 1978 geschaffen wurde. Daraus ergibt sich, daß Schäden aus Verbindung, Vermischung und Verarbeitung mit anderen Produkten, sowie Schäden aus Weiterverarbeitung und Weiterbearbeitung bzw. Aufwendungen für Ein- und Ausbaukosten und weitere unter Pkt. 4 EHVB aufgezählte Deckungen nicht von der amerikanischen Produkthaftpflichtversicherung gedeckt werden.

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