suchen

Beschenkte Erben

Seit 1. Jänner 2017 müssen Erben damit rechnen, dass ihnen Schenkungen von ihrem gesetzlichen Erbrecht abgezogen werden.

Hinterbliebene, die vom Verstorbenen zu Lebzeiten beschenkt worden sind, müssen sich die Schenkung in den meisten Fällen auf ihr gesetzliches Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen. Das kann bei Verlassenschaftsverfahren zu unangenehmen Überraschungen führen.

Denn bis zur Novelle des Erbrechts 2017 wurde dies nur dann so gehandhabt, wenn es unter Schenker und Empfänger ausdrücklich so vereinbart war.

Nun geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass Schenkungen auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht anzurechnen sind. Eine Anrechnungsvereinbarung ist nicht mehr nötig. Für viele Beschenkte hat sich dadurch die Rechtsposition verschlechtert. Wer nämlich nach dem 31. Dezember 2016 geerbt hat, muss sich Zuwendungen jetzt anrechnen lassen und damit hinnehmen, dass das Erbe geschmälert wird. Wer verhindern will, dass diese gesetzliche Regelung greift, muss reagieren. Er kann den Geschenkgeber dazu bewegen, ihm die Anrechnung der Schenkung durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnis) zu erlassen oder mit ihm eine entsprechende Vereinbarung treffen. Der Beschenkte hat allerdings kein Recht, den Geschenkgeber zu so einer Lösung zu zwingen.

Dr. Stefan Müller

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.