suchen

Enterben - aber richtig!

Grundsätzlich kann jeder sein Vermögen frei vererben. Ehegatten und Kinder haben als Pflichtteilsberechtigte aber Anspruch auf einen gewissen Anteil. Ihnen steht die Hälfte dessen zu, was sie bekommen hätten, wenn keine letzwillige Verfügung vorhanden wäre. Bestand über eine längere Zeit (etwa zwanzig Jahre) kein Naheverhältnis, kann sich der Pflichtteil nochmals halbieren.

Erbunwürdigkeit

Dass jemand seinen Pflichtteil nicht bekommt, ist nur möglich, wenn eine gesetzliche oder testamentarische Enterbung vorliegt. Dies geht allerdings nur, wenn schwerwiegende, im Gesetz genau festgelegte Gründe, vorliegen. Darunter fallen etwa schwere Straftaten gegen den Erblasser oder dessen Partner, das Zufügen schweren Leids, Testamentsvereitelung, Obsorge- und Unterhaltsverletzungen oder die strafrechtliche Verurteilung zu einer mindestens zwanzigjährigen Freiheitsstrafe. Ob solche Gründe vorliegen, wird von den Gerichten sehr streng geprüft.

Einige absolute Erbunwürdigkeitsgründe wirken von gesetzeswegen. Es bedarf dann gar keiner letztwilligen Verfügung mehr. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene gegen den Erblasser oder den Nachlass vorsätzlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Dasselbe gilt für Pflichtteilsberechtigte, die den letzten Willen vereiteln wollten, indem sie etwa Druck auf den Erblasser ausgeübt oder ein Testament verschwinden lassen haben.

Der Erblasser kann aber auch selbst testamentarisch eine Enterbung verfügen. Diese muss gar nicht unbedingt im Testament klar angeordnet werden. Es reicht nämlich, dass der Pflichtteilsberechtigte einfach übergangen (nicht bedacht) wird. Für diese „stillschweigende Enterbung” muss im Testament nicht einmal ein Grund angegeben werden. Es reicht, dass dieser später bewiesen wird.

Damit die stillschweigende Enterbung greift, muss ein anderer Erbe oder Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass der Betroffene nichts aus dem Nachlass bekommt. Verzichtet dieser nicht freiwillig, wird das Gericht klären, ob ein gültiger Enterbungsgrund vorlag. Es ist daher auf jeden Fall ratsam, eine Enterbung im Testament dezidiert auszusprechen und den Grund anzugeben. Wer so etwas ins Auge fasst, sollte sich mit einem Anwalt beraten, damit keine Formfehler das Ansinnen vereiteln und die Gründe zweifelsfrei festgehalten sind.

Durch eine Enterbung steigen übrigens die Ansprüche der verbleibenden Pflichtteilsberechtigten.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.