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Wochendbetreuung statt Unterhaltszahlung


Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Väter und Mütter treffen generell die gleichen Pflichten, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt. Grundsätzlich wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt unterschieden. Ein Kind hat von jenem Elternteil, in dessen Haushalt es lebt, Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser umfasst etwa Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld, etc. Wenn das Kind nicht mit dem Elternteil im selben Haus lebt, hat das Kind Anspruch auf Geldunterhalt.

Betreuung ersetzt Geldunterhalt
Die Rechtssprechung vertrat bisher die Ansicht, dass es zu einer geringen Minderung des Geldunterhaltes kommen kann, wenn  die tatsächliche wöchentliche Betreuung des Kindes über einen Tag pro Woche hinausgeht. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat es der Oberste Gerichtshof jedoch als angemessen erachtet, den vom Vater zu zahlenden Geldunterhalt sogar um 40 Prozent zu mindern. Konkret handelte es sich um ein 14-jähriges Kind, welches im Verhältnis 4:3 von der Mutter betreut wurde, die restliche Zeit vom Vater. In dieser Entscheidung wird die Unterhaltsminderung deutlich großzügiger beurteilt, da das Kind vor allem an den Wochenenden und während der Schulferien vom Vater betreut wurde. Bisher wurde bei einer derartigen Betreuungsaufteilung (Wochenende, Schulferien beim Vater, der Rest bei der Mutter) eine Geldunterhaltsreduktion von maximal zwanzig Prozent als angemessen erachtet.
Wenn beide Elternteile gleichwertige Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen erbringen und über das ungefähr gleiche Einkommen verfügen, ist keiner der beiden Elternteile zum Geldunterhalt verpflichtet.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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