Seit 01.01.2007 hat ein Bauunternehmen das Recht, eine Sicherstellung für den Werklohn zu verlangen und zwar unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers. Damit soll das Risiko von Baufirmen vermindert werden, zumal Eigentumsvorbehalt in dieser Branche nicht immer in Frage kommt.
Ein Bauunternehmen kann eine Sicherstellung von 20 % des Entgelts verlangen, wenn die Ausführungszeit weniger als drei Monate beträgt 40 %.
Als Sicherstellung kommen Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen in Frage. Die Kosten (bis zu 2 % der Sicherungssumme) hat der Auftragnehmer zu tragen.
Man kann nicht im Vorhinein verzichten, ein vertraglicher Ausschluss wäre ungültig. Natürlich steht es andererseits jedem Berechtigten frei, vom Recht tatsächlich Gebrauch zu machen oder nicht. Es gebührt übrigens auch einem Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Subunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer. Bei öffentlichen Aufträgen findet die Bestimmung keine Anwendung
In der Praxis zeigt sich freilich, dass auf dieses Instrument aus zwei Gründen häufig verzichtet wird. Zum einen beeinträchtigten die Kosten der Sicherstellung die Wettbewerbsfähigkeit, zum anderen wird es oft als mangelndes Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers angesehen, wenn eine solche Sicherstellung verlangt wird. Es wird eine Weile dauern, bis man feststellen kann, ob sich diese an sich gut gemeinte gesetzliche Regelung auch in der Praxis durchsetzt.