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Einweiser im Funpark?

Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in einem Funpark der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gilt, wenn die Landezone nicht einsehbar ist.

Kollision: Ein Snowboarder beabsichtigte über die Schanze eines von der Piste abgegrenzten Funparks zu springen. Ein Warnschild forderte auf, sich zu vergewissern, ob Lande- und Auslaufbereich frei sind. Während der Anfahrt zur Schanze hatte der Snowboarder keine Sicht auf den Landebereich. Es kam zur Kollision mit einem Skifahrer, dieser wurde schwer verletzt.

Sorgfaltspflichten: Die Unterinstanzen wiesen die Klage des verletzten Skifahrers ab. Zwar habe der Snowboarder nicht überprüfen können, ob Skifahrer in die Landezone gelangt sein. Diese Gefahr hätte er nur durch die Zuhilfenahme einer weiteren Person abwenden können. Dies zu verlangen, stelle eine Überspannung der Sorgfaltspflichten dar.

Fahren auf Sicht: Der OGH änderte die Urteile der Vorinstanzen ab und führte aus, dass das Gebot auf Sicht zu fahren, eine fundamentale Sorgfaltspflicht eines jeden Pistenbenützers darstellt. Aus diesem Grunde müsse man verlangen, dass der Benutzer einer Funpark-Sprungschanze sich „substitutiver Maßnahmen“ bediene. Zwar sei der Skifahrer aufgrund seines sorglosen Verhaltens und der Missachtung der Hinweistafel überwiegend am Unfall schuldig. Das Snowboarder müsse aber einen Drittel des Schadens tragen.

Eine zweite Person muss natürlich nicht in jedem Fall beigezogen werden. Es müsste genügen, wenn der Funpark gänzlich umzäunt ist und die Zufahrt von Skifahrern (auch von Kindern) unmöglich gemacht wird. Solange ein Funparkbenutzer aber damit rechnen muss, dass sich Personen unbemerkt im Landebereich aufhalten könnten, hat er entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dr. Stefan Müller
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz

                                                                                                      VN, 10.10.2011



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