Beim Scheidungsunterhalt gibt es keine „Luxusgrenze”. Der Oberste Gerichtshof hat sich kürzlich damit befasst, wie der Unterhalt bei der Scheidung vermögender Ehepartner zu regeln ist (vgl: 7 Ob 80/13k; 9 Ob 14/13v).
Prinzipiell ermittelt man die Höhe des Unterhaltes nach §69 Abs.2 des Ehegesetzes aus 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens der geschiedenen Ehegatten abzüglich des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten. Dieser Betrag darf aber 33 Prozent des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nicht übersteigen. Diese Regelung gilt auch bei außergewöhnlich hohen Einkommen. Auch wenn ein geschiedener Ehegatte selbst über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann ihm nämlich ein Unterhalts-anspruch gegen den Ex-Partner, der noch mehr verdient, zustehen.
Über die „Umstandsklausel” nimmt der unterhaltsberechtigte Ex-Partner sogar am wirtschaftlichen Aufstieg, aber auch am Niedergang des Unterhaltspflichtigen teil - auch, wenn die Karriere erst lange Zeit nach der Scheidung begonnen und der Unterhaltsberechtigte dazu weder materiell noch ideell beigetragen hat. Wohnt der unterhaltsberechtigte Ex-Gatte im Haus eines Kindes, erspart er sich Wohnkosten. Dies kann bei der Bemessung des Scheidungsunterhaltes mindernd berücksichtigt werden.