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Geschäftsführerhaftung-Novelle zur Konkursordnung

Die Eröffnung eines Konkurses wurde erleichtert, die Haftung von GesmbH-Geschäftsführern hingegen empfindlich verschärft.

Seit unserer letzten Novum-Ausgabe hat es wichtige gesetzliche Änderungen im Bereich der Geschäftsführerhaftung bei GmbH und des Konkursrechtes gegeben.

1. VERSCHÄRFUNG DER GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG

Wird nunmehr gegen eine GmbH ein Konkursantrag eingebracht, so hat der Antragssteller die Möglichkeit, sofort einen Kostenvorschuß in der Höhe von bis zu ATS 50.000,00 zu entrichten und sich dieses Geld - falls es bei der GmbH nicht vorhanden ist, von den Geschäftsführern der GmbH direkt zurückzuholen.

Das Konkursgericht hat jedoch gegenüber dem Geschäftsführer auch die, Möglichkeit, diesen zur Zahlung von ATS 50.000,00 für eine Konkursabwicklung zu verpflichten. Notfalls kann das Gericht sogar in das Privatvermögen der Geschäftsführer diesbezüglich Exekution führen.

Die Geschäftsführerhaftung bei der GmbH wurde wiederum um einen Schritt verschärft. Neben der persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern muß der GmbH-Geschäftsführer nunmehr persönlich bis zu einem Betrag von ATS 50.000,00 für die Kosten des Konkursverfahrens aufkommen. Dies trifft alle Geschäftsführer einer GmbH zu ungeteilter Hand - auch jene Geschäftsführer, welche die letzten drei Monate vor Einbringung des Konkursantrages aus der GmbH ausgetreten sind.


2. WICHTIGE ÄNDERUNGEN IN DER KONKURSORDNUNG

Ab sofort kann von einem Gläubiger ein Konkursantrag gestellt werden - auch wenn er der einzige Gläubiger ist. Mehrere Gläubiger sind nicht mehr erforderlich.

Ab dem Jahr 2000 wird in Österreich eine neue Datenbank eingerichtet, nämlich eine sogenannte Insolvenzdatei. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen keinerlei öffentliche Anschläge mehr bei Gericht oder Ankündigungen in Zeitungen über Konkurseröffnungen. Für Gläubiger ist es daher notwendig, in die entsprechende Insolvenz(datei) der Gerichte Einsieht zu nehmen. Diese Einsichtnahme ist in der Regel kostenpflichtig.

Darüber hinaus sieht das Gesetz nunmehr vor, daß in wesentlich weniger Fällen ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Das Gericht hat, sobald ein Konkursantrag gestellt ist - selbst Recherchen anzustellen, ob vom Konkursanten entsprechendes Vermögen für ein Konkursverfahren vorhanden ist. Auch durch die Rücknahme des Konkursantrages wird das Konkursverfahren nicht mehr beendet. Sobald ein solcher Antrag bei Gericht eingelangt ist, laufen die Mühlen des Konkursgerichtes. Eine Beendigung des Konkursverfahrens durch Rücknahme des Konkursantrages wie bisher ist nicht mehr möglich.

Neben diesen Änderungen wurden auch Gesetzesbestimmungen aufgenommen, welche die Fortführung eines Betriebes im Konkurs und eine mögliche Sanierung des Betriebes im Konkursverfahren leichter ermöglichen soll. Die Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitslöhne im Konkursverfahren und der Ansprüche der Arbeitnehmer bei Einstellung des Betriebes wurden vereinfacht und klar gemacht.

Nichts desto weniger hat es der Gesetzgeber wiedereinmal geschafft, Formulierungen zu schaffen, deren Lesbarkeit und Verständlichkeit praktisch unmöglich sind. Es zeigt sich wiedereinmal, daß die österreichische Praxis, jedes Gesetz von unzähligen Institutionen begutachten zu lassen und deren Wünsche in irgendeiner Weise zu berücksichtigen, zu Ergebnissen führt, welche für den Rechtsanwender zu unverständlichen Gesetzen führt. Nur als Beispiel:

§ 50 AO Versagung der Ausgleichsbestätigung

Die Bestätigung des Ausgleichs ist zu versagen:

Wenn die fälligen, bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen 8 Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers, berichtet (-)der sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.

Die Berechnung einer solchen Frist ist in der Praxis fast unmöglich. Die Änderungen des Konkursrechtes, haben sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner wesentlich neue Bestimmungen geschaffen, ob sie wirken, wird man sehen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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