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Das neue Testament

Das neue Testament

Bei einem "fremdhändigen" Testament braucht es künftig mehr als nur die Unterschrift des Erblassers.

Anfang nächsten Jahres treten wichtige Änderungen im Erbrecht in Kraft. In den letzten Ausgaben von Paragraphen & Mehr haben wir Sie bereits eingehend informiert. Ein Aspekt ist noch ausständig: Die neuen Regelungen für das Verfassen des Testaments. Es sind in erster Linie Formvorschriften, die sich geändert haben. Der Gesetzgeber möchte damit den Erblasser vor missbräuchlicher Beeinflussung schützen. Es soll zweifelsfrei feststehen, dass das Dokument den wirklichen Willen des Verfassers darlegt.

Nach wie vor gibt es das eigenhändige Testament. Dieses muss der Erblasser selbst handschriftlich verfassen und unterschreiben. Hat er es auf einem Computer geschrieben oder diese Arbeit an einen Dritten übergeben, gilt dies als fremdhändiges Testament. Daneben gibt es noch das sogenannte Nottestament und das gerichtliche bzw. notarielle.

Am häufigsten trifft man in der Praxis das fremdhändige Testament an. Dieses hat der Erblasser nicht selbst handschriftlich niedergeschrieben. Damit das Dokument gültig ist, müssen drei Zeugen die Echtheit bestätigen.

In diesem Punkt setzen nun die neuen Regelungen an. In Zukunft wird es nicht mehr ausreichen, dass der Erblasser das Testament einfach mit seinem Namen unterschreibt. Er muss einen Satz hinzufügen, aus welchem sich zweifelsfrei ergibt, dass es sich bei dem Dokument tatsächlich um seinen letzten Willen handelt.

„Das oben geschriebene ist mein letzter Wille, den ich ohne Zwang und ohne Beeinflussung errichtet habe.” Oder zumindest: „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen.“ Nur die Worte: „Das ist OK.“ oder „Das geht für mich OK.“ werden zu wenig sein.

Die Zeugen beim fremdhändigen Testament müssen künftig auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisen. Ihre Identität muss klar hervorgehen, indem entweder das Geburtsdatum und/oder die Adresse der Zeugen angegeben werden.

Neuerungen gelten ab 1.1.2017

Selbstverständlich behalten bereits bestehende Testamente ihre Gültigkeit. In den Übergangsbestimmungen des neuen Gesetzes wurde ausdrücklich vorgesehen, dass die neuen Formbestimmungen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2016 errichtet werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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