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Pistensicherungspflichten

Pistenhalter haftet für atypische Gefahren

Bei Wintersportunfällen in einem organisierten Skiraum ist vorab zu klären, ob sich der Unfall in einem zu sichernden Bereich und innerhalb der Betriebszeit eines Skigebietes ereignet hat. Die Betriebszeit endet in der Regel mit der letzten Kontrollfahrt.

Abfahrten außerhalb der Betriebszeiten, deren Ursache im längeren Aufenthalt in Skihütten liegt, geben immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Wird die Hütte vom Liftunternehmer betrieben, hat dieser die Sicherung der Piste bis zum Betriebsschluss der Gastronomie zu gewährleisten. Ansonsten hat der Hüttenbetreiber jedenfalls dafür zu sorgen, dass die Gäste gefahrlos abfahren können.

Zu sichernder Bereich

Zu sichern ist die Piste und auch ein Bereich von ca. zwei bis drei Meter über den Pistenrand hinaus. Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder so kenntlich zu machen, dass sie auch für einen vernünftigen Durchschnittsfahrer bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr bilden. Man spricht hier von atypischen Gefahren.

Atypische Gefahren sind aber nur solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann oder solche, die er trotz Erkennbarkeit nicht vermeiden kann. Atypische Gefahren sind z.B. Betonsockel, Liftstützen, sehr steile Böschung – die horizontal zu Wegen abfallen, Kurvenbereich einer Skipiste mit anschließend sehr steil abfallendem Gelände, Skipisten die nur wenige Meter an abbrechende Felsen verlaufen, Schneelanzen, Schneekanonen, Stützen von Fangzäunen, usw.

Ausmaß der Sicherung

Die Pistensicherungspflicht bedeutet nicht, dass der Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr geschützt werden muss. Eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Skipisten, noch sonst wo zu erreichen. So muss kein besonders gesicherter Sturzraum eingerichtet werden für einen Skifahrer der zu schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät. Selbstverständlich ist der Pistenbenützer auch vor alpinen Gefahren wie Lawinen, Steinschlag oder Ähnlichem zu schützen. Gegebenenfalls ist die Piste zu sperren.

Vor typischen Gefahren, wie weit hin sichtbare Hinweistafeln, Gegenstände die mehr als drei bis vier Meter vom Pistenrand entfernt sind, Fangnetze oder Ähnliches müssen nicht gesondert geschützt werden.

Einhaltung der FIS-Regeln

Grundsätzlich ist auch von der Eigenverantwortung der Pistenbenützer auszugehen und, dass diese die FIS-Regeln einhalten. Dies bedeutet, die Geschwindigkeit muss dem Fahrkönnen angepasst und es muss kontrolliert und auf Sicht gefahren werden. Die Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters darf jedenfalls nach der Judikatur nicht überspannt werden.

Aussage:

Auch auf gesicherten Pisten gilt Eigenverantwortung der Wintersportler.

Dr. Stefan Müller, Vorarlberger Nachrichten, Samstag / Sonntag 26./27. Jänner 2019

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