Die Unternehmensübergabe mit Rentenvereinbarung stellt für kleine Familienbetriebe oft eine sehr zweckmäßige Lösung dar. Die genaue Ausgestaltung muss aber unbedingt mit einem Fachmann besprochen werden, da im Einzelfall die steuerlichen Auswirkungen genau beachtet werden müssen (auch in Bezug auf die Alterspension).
Kaufpreis-, Versorgungs- oder Unterhaltsrente?
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Kaufpreisrente, einer Versorgungsrente und einer Unterhaltsrente:
- Eine Kaufpreisrente liegt vor, wenn der versicherungsmathematische Rentenbarwert zwischen 75 und 125 Prozent des Wertes des Betriebes ausmacht. Liegt der versicherungsmathematische Rentenbarwert unter 75 Prozent oder zwischen 125 und 200 Prozent spricht man von einer Versorgungsrente. Bei einer Kaufpreisrente geht man von einer entgeltlichen Übertragung aus.
- Um eine Unterhaltsrente handelt es sich, wenn der versicherungsmathematische Rentenbarwert über dem doppelten Wert des Betriebes liegt.
- Bei einer Versorgungsrente oder Unterhaltsrente handelt es sich hingegen um eine unentgeltlichen Übertragung.
Steuerliche Behandlung
Sobald die Rentenzahlung den Buchwert des übergebenen Betriebes übersteigt, muss der Empfänger die Kaufpreisrente wie einen einmaligen Kaufpreis versteuern. Der Rentenzahler kann die Rente nach steuerrechtlichen Berechnungsmethoden absetzen. Versorgungsrenten sind beim Rentenempfänger ab dem ersten Empfang steuerbare Einkünfte. Beim Rentenzahler können sie als Sonderausgaben abgesetzt werden. Unterhaltsrenten sind beim Rentenempfänger nicht zu versteuern, aber auch beim Rentenzahler nicht abzugsfähig.
Im Grundbuch absichern
Derartige Renten sollten grundbücherlich sicher gestellt werden. Der Übergeber kann sich zusätzlich mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot absichern.