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Betriebsgründung - Rechtsfragen - 12/2006

Vor jedem Start in die Selbstständigkeit ist eine Reihe von Problemen zu lösen: Kapitalbeschaffung, Gewerbeberechtigung, Geschäftslokal, Partnersuche etc. Sind diese Voraussetzungen gelöst, so wähnt man sich über dem Berg. Dem rechtlichen Kleid des neuen Unternehmens wird in vielen Fällen kein Augenmerk geschenkt.

Meist begnügt man sich damit, in allerletzter Minute irgendeinen Vertrag zusammenzuschustern und zu unterschreiben. Das rächt sich oft bitter. Es ist jedem Jungunternehmer dringend zu raten, sich vor dem Sprung in die Selbstständigkeit mit dem Problem der rechtlichen Verfassung seines künftigen Betriebes zu befassen und sich umfassend beraten zu lassen.

Nachfolgend eine kurze Übersicht über die grundsätzlichen Möglichkeiten: Man unterscheidet zwischen Personengesellschaften (oder auch Einzelunternehmer) und Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften haften die unternehmerischen Personen sowie auch der Einzelunternehmer mit ihrem gesamten Vermögen, bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf das eingebrachte Kapital beschränkt.

Personengesellschaften
Zu diesen gehören die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Wesentliches Merkmal ist, dass zumindest ein Gesellschafter persönlich haftet. Bei der KG gibt es Personen, die lediglich mit einer bestimmten Einlage am unternehmerischen Risiko teilnehmen. Für kurzfristige Projekte gilt immer noch die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts als zweckmäßig. Immerhin können mehrere Personen und Firmen im Namen einer solchen Aufträge durchführen.

Mit Einführung des neuen UGB (mit 01.01.2007) ist die Unterscheidung zwischen Vollkaufmann und Minderkaufmann gefallen. In diesem Zusammenhang wurden auch die bisherigen für Minderkaufleute möglichen Gesellschaftsformen der EEG (Eingetragene Erwerbsgesellschaft) und der KEG (eingetragene Kommanditerwerbsgesellschaft) abgeschafft. Zukünftig können OGs und KGs alle Geschäfte führen, auch z.B. nur eine Vermietung und Verpachtung. Die genauen Änderungen, die das UGB ab 01.01.2007 mitbringt, haben wir in unserem letzten NOVUM dargestellt..

Wichtig ist, dass in jedem Fall ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erstellt wird. Erst im Streitfall merkt man, wie notwendig so etwas gewesen wäre. Geregelt werden muss mindestens der Erbfall, der Kündigungsfall, Abschichtungen (Austritt), Privatentnahmen und Auflösungsgründe.

Gesellschaft m.b.H.
Hier ist die Haftung den Gläubigern gegenüber auf das eingebrachte Kapital beschränkt. Es besteht so die Möglichkeit, betriebsfremde Personen, wie z.B. Ehegatten oder Geldgeber, in das Unternehmen einzubinden. Es ist aber auch für eine Einzelperson möglich, sozusagen mit sich selbst, eine Ges.m.b.H. zu gründen. Im Gegensatz zur Personengesellschaft bedarf es somit für die Gründung einer Kapitalgesellschaft nicht mehrerer Personen. Da bei einer Ges.m.b.H. ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwingend ist, wird der Jungunternehmer automatisch mit allen regelungsbedürftigen Punkten konfrontiert werden.

Vor- und Nachteile
Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt wird, hängt von vielen Faktoren ab. Neben den gesellschaftsrechtlichen sind u.a. steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und familienrechtliche Überlegungen anzustellen.


a) Für eine Ges.m.b.H. spricht:

  • Haftungsbeschränkung
  • Steuerliche Begünstigung nicht ausgeschütteter Gewinne.
  • Betriebsfremde Personen (Geldgeber, Unternehmensnachfolger, Ehegatten) können eingebunden werden.

b) Für eine Personengesellschaft (bzw. Einzelunternehmer) spricht:

  • Niedrigere Ertragssteuern, wenn das Jahreseinkommen unter ca. € 35.000,00 liegt.
  • Begünstigungen bei Betriebsveräußerung und –aufgabe.
  • Gesellschafter können Verluste mit ihren anderen Einkünften gegenverrechnen.
  • Geringere formalrechtliche Vorschriften.

Betriebsübergabe
Die derzeitigen steuerlichen Regelungen, die hoffentlich bald geändert werden, machen es unbedingt erforderlich, rechtzeitig vertragliche Vorkehrungen zu treffen. Sonst kann der übernehmende Erbe böse Überraschungen erleben. Auch die vermögensrechtliche Abgrenzung für den Fall einer Scheidung sollte ohne Scheu offen besprochen und geregelt werden.

Papierkrieg – Förderungsdschungel - Checkliste
Selbstverständlich ist für die Betriebsgründung eine gründliche Vorbereitung für den Gang zu den Behörden erforderlich. Wir halten für Interessierte auf unserer Homepage eine Checkliste sowohl für Unternehmensgründungen als auch Gewerbeanmeldungen als erste Information bereit.

Es gibt auch eine Reihe von Förderungen für Jungunternehmer. Welche im Einzelnen in Anspruch genommen werden kann, sind wir gerne bereit, festzustellen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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