suchen

Vertragsabschluss per E-Mail?

Eine Erklärung über einen Vertragsabschluss gilt als zugestellt, wenn sie für den Empfänger in seiner Mailbox verfügbar ist. Voraussetzung ist, dass der Absender damit rechnen durfte, dass der Adressat Inhalte regelmäßig abruft und zur Kenntnis nimmt. Das ist nicht der Fall, wenn der Absender durch Zufall auf eine private E-Mail-adresse stieß. Hat er sie aber vom Vertragspartner bekommen oder ist sie auf einer Visitenkarte oder auf dem Briefpapier angeführt, darf er davon ausgehen, dass der Vertragspartner den „Elektronischen Briefkasten” regelmäßig überprüft.
Allerdings muss der Absender später beweisen, dass seine E-Mail den Adressaten erreicht hat. Das eigene E-Mail-Sendeprotokoll reicht hierfür nicht aus, manchmal nicht einmal eine automatische Lese- und Empfangsbestätigung. Es ist nämlich technisch möglich, dass die Lesebestätigung versandt wurde, ohne dass die Nachricht ankommt.
Wer eine rechtserhebliche Erklärung versendet, sollte von seinem Widerpart unbedingt eine ausdrückliche Bestätigung verlangen.  Ein kurzes „Okay“ oder „zur Kenn-tnis genommen“ genügt. Andernfalls besteht das Risiko, dass später behauptet wird, die E-Mail sei nie zugegangen.
Ein Sonderfall ist der Eingang einer E-Mail im Spam-Ordner. Es gibt Virenschutzprogramme, die eine verdächtige E-Mail löschen oder verändern. Das kann schon beim Provider geschehen. Aber auch das eigene E-Mail-Programm kann so eingestellt sein, dass es als „Spam eingestufte E-Mail“ löscht.

Vertrag ist gültig
Prinzipiell darf man aber davon ausgehen, dass ein Vertrag mit Einlangen der Annahmeerklärung im Computersystem des Offerierenden zustande gekommen ist - auch, wenn diese im Spam-Ordner landet.
Im Geschäftsverkehr hat jeder Vorsorge zu treffen, dass ihm ihn betreffende Erklärungen zugehen können - vor allem, wenn er mit dem Einlangen von Mails rechnen muss. Im gewerblichen Verkehr ist darüberhinaus jeder Empfänger verpflichtet, seinen Spam-Ordner regelmäßig auf „verirrte“ E-Mails hin zu überprüfen. Ist allerdings die E-Mail beim Provider gelöscht oder verändert worden, dann ist er nicht dafür verantwortlich, dass er die E-Mail nicht empfangen konnte.
Letztlich bleibt es im Streitfall aber dabei, dass derjenige, der die E-Mail absendet, beweisen muss, dass diese angekommen

 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.