Verträgen am Bau liegt meist die ÖNORM (B 2010) zugrunde. Wird die Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung an-ge--nommen, können für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen dann keine nachträglichen Forderungen mehr gestellt werden. - Es sei denn, es wird in der Schluss- oder Teil-schluss-rechnung dezidiert ein Vorbe-halt gemacht beziehungsweise ein solcher binnen drei Monaten nach Er-halt der Zahlung erhoben. Ein solcher Vor-be-halt ist schriftlich zu begründen. Weicht die Schlusszahlung vom Rech-nungsbetrag ab, beginnt die Frist von drei Monaten zu laufen, sobald die Herleitung des Differenzbetrages schriftlich begründet wurde. Erklärungen, die bereits vor der Schlussrechnung oder Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegeben wurden, reichen nicht aus. Der schriftliche Vorbehalt muss auf diese Unterlagen dezidiert Bezug nehmen. In der Praxis werden diese Bestimmungen oft übersehen und Vertragsleistungen Mona-te nach der Schlussrechnung nachverrechnet. Diese Vor-gangs-weise ist aber laut ÖNORM B 2010 nicht zulässig.