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Schischulhaftung

Pflichten der Schilehrer
Im Rahmen des Schischulunterrichts und im Rahmen von Schilehrern einer Schischule geführten Touren kommt es immer wieder zu Unfällen von Schischülern mit unterschiedlichen Ursachen und Schadensfolgen. Erst jüngst hat der Oberste Gerichtshof erstmals eine grundsätzliche Entscheidung (OGH JBL 192, 786) darüber getroffen, welche Verhaltenspflichten des Schilehrers aber auch des Schischülers im Rahmen eines von der Schischule organisierten Schikurses bestehen. Ausgangspunkt dieser Entscheidung war ein Unfall der im alpinen Gelände am Arlberg stattfand.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Schischüler Vertragspartner der Schischule geworden ist und nicht Vertragspartner des einzelnen Schilehrers. Dies gilt auch dann, wenn die Schischule als sogenannte Poolschischulen (Gesellschaft bürgerlichen Rechtes) organisiert ist. Zivilrechtlich haftet daher die Schischule gegenüber dem Schischüler für das Verschulden des als Gehilfen herangezogenen Schilehrers. Eine persönliche Haftung des Schilehrers wegen Verletzung der Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag mit dem Schischüler kommt daher normalerweise nicht in Betracht. Der Schilehrer als sogenannter "Erfüllungsgehilfe" der Schischule haftet gegenüber dem Schischüler allerdings dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz seines Ausbildungsvertrages rechtswidrig ist. Eine Haftung kommt in diesem Fall vor allem dann in Frage, wenn der Schilehrer ein deliktisches (strafbares) Verhalten gesetzt hat. Zum Delikt wird ein Verhalten dann, wenn allgemeine in konkreten Schutzgesetze enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Solche Schutzgesetzes sind unter anderem auch die einschlägigen Landesschischulgesetze. So ergibt sich aus mehreren Landesschischulgesetzen für die Schilehrer die Verhaltenspflicht, die körperliche Sicherheit der Schischüler nicht zu gefährden. Um die Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Schischülern zu vermeiden, haben sich für Schilehrer eine Reihe von Sorgfaltspflichten herausgebildet. So trifft ein Schilehrer die Pflicht

  • auf die Überschaubarkeit der ihm anvertrauten Gruppe zu achten;
  • die Tauglichkeit der Ausrüstung aller Schischüler zu überprüfen;
  • ein dem Können der Gruppe angepaßtes Übungsgelände zu wählen;
  • die Überforderung der Schüler durch Rücksichtsnahme auf ihre körperliche Verfassung zu verhindern;
  • durch Auswahl des angemessenen Geländes sowie durch Wahl der angepaßten Fahrspur und Fahrgeschwindigkeit Unfälle zu vermeiden und die Schüler hinsichtlich aller die Sicherheit betreffenden Umstände aufzuklären.

Bei der Auswahl des richtigen Geländes muß jedoch berücksichtigt werden, daß der Schwierigkeitsgrad eines alpinen Geländes nicht immer gleich ist, sondern wegen unterschiedlicher Witterungs- und Schneeverhältnisse variieren kann. Eine Abfahrt kann trotz guter allgemeiner Bedingungen in einzelnen Passagen schwierige Verhältnisse aufweisen. Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann aber dem Schilehrer nur dann zum Verschulden zugerechnet werden, wenn zwischen dem schiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Mißverhältnis besteht.

Eine allgemeine Pflicht des Schilehrers, die Schüler am Beginn jedes Schitages über alle Einzelheiten des zu befahrenden Geländes zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, in eine andere (leichtere) Gruppe auszuweichen wird jedoch nicht gefordert. Ganz abgesehen davon, daß solche Schilderungen kaum instruktiv sein können und den Kursbetrieb nur ungebührlich erschweren würde, Ist eine solche Verpflichtung im Hinblick auf die Pflicht, bei der Wahl des Geländes auf das Können der Schüler zu achten und dadurch Überforderungen zu vermeiden entbehrlich.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes begründet die Überforderung der dem Schilehrer anvertrauten Schüler durch die Auswahl eines im Verhältnis zu schifahrerischen Können des Teilnehmers zu schwierigen Geländes ein rechtswidriges und somit haftungsbegründiges Verhalten. Aufgrund der Schutzgesetzverletzung haftet für ein solches Verhalten der Schilehrer selbst - es haftet jedoch aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen Schischule und Schischüler daneben auch die Schischule für dieses dem Schilehrer anzulastende Verschulden.

Der Grad der Schwierigkeit der Abfahrt und Touren richtet sich grundsätzlich nach dem schlechtesten Schüler. Gerade bei Abfahrten im schwierigen Gelände außerhalb von Schipisten bzw. des organisierten Schiraumes muß der Schilehrer im Zweifel jegliches Risiko einer derartigen Abfahrt vermeiden.

Risiken, denen durch die Sorgfaltspflichten des Schilehrers begegnet werden kann, übernimmt der Schischüler durch die Teilnahme am Schikurs nicht freiwillig. Jedes für einen Unfall mitursächliche schuldhafte Verhalten des Schischülers kann aber zu einer Beschränkung oder auch zum Ausschluß der Haftung der Schischule oder des Schilehrers führen. Verstößt der Schischüler bewußt gegen ausdrückliche Weisungen des Schilehrers und kommt es deshalb zu einem Unfall, dann ist die Haftung des Schilehrers ausgeschlossen. Dies bedeutet, daß dem Schischüler im Rahmen des Kurses auch gewisse Verhaltenspflichten treffen und er insbesondere Anordnungen aus Sicherheitsgründen des Schilehrers unbedingt befolgen muß. Diesfalls bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung der Schigruppe darüber, daß die gegebenen fahrtechnischen Anordnungen aus Sicherheitsgründen erfolgen und deren Nichtbefolgung mit Gefahren verbunden sein könnte.

Abschließend läßt sich daher die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Schilehrerhaftung wie folgt zusammenfassen.

Den Schilehrer treffen im Rahmen seiner Ausbildung bestimmte Pflichten insbesondere im Hinblick auf die Wahl des Geländes und Überprüfung des Könnens seiner Schischüler. Der Schilehrer ist jedoch nicht verpflichtet seine Schüler über sämtliche Details des Geländes/des Schwierigkeitsgrades usw. vor Antritt einer bestimmten Abfahrt aufzuklären.

Rechtsanwälte
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