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„Blutgrätsche“ - kein Schadenersatz? - 10/2007

Der Unfall ereignete sich während eines Hobby-Hallenfußballturniers. Beim Stand von 2:1 zu Lasten seiner Mannschaft rutscht der Beklagte mit gestrecktem Bein gegen den klagenden Gegenspieler, um den Ball zu erreichen. Dabei erlitt der Kläger schwere Verletzungen.

Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob der Verletzte den Ball bereits abgespielt hatte und ob für den Beklagten überhaupt noch eine Chance bestand, mit seinem Hineinrutschen den Ball zu erreichen.

Der Getretene verlangte Schmerzensgeld. Die Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen war der Meinung, dass bei einem Hobbyturnier der wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zukomme als bei Meisterschaftsspielen.

Der OGH drehte das Urteil wieder um und meinte, dass für Freizeitfußballspiele keine gesonderten Regeln gelten. Das Hineinrutschen in einen Gegner sei eine „spieltypische“ Regelverletzung. Nur dann, wenn man beweisen hätte können, dass der Angreifer keinerlei Chance gehabt habe, den Ball zu erreichen und er dies auch ohne weiteres erkennen habe können, dann sei ein rechtswidriges Verhalten und Schadenersatzpflicht gegeben. Im gegenständlichen Fall aber habe man eben nicht mehr rekonstruieren können, ob vielleicht doch noch eine Chance bestand, den Ball zu erreichen. Der Verletzte hätte aber beweisen müssen, dass die Attacke aussichtslos war. Dabei müsse man überdies berücksichtigen, dass sich der Angreifer in Sekundenbruchteilen zu entscheiden habe, so dass eine (geringe) Fehleinschätzung zu tolerieren sei.

Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Walgaublatt, 19.10.2007

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