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Dienstvertrag oder Werkvertrag?

Im Zusammenhang mit dem „Skischulen-Streit” wurde diese Thematik breit diskutiert: Versicherungstechnisch und  steuerrechtlich spielt es eine große Rolle, ob ein Mitarbeiter per Dienstvertrag oder jemand per Werkvertrag beschäftigt ist. Seit Jahrzehnten waren Skischulen so organisiert, dass jeder Skilehrer als Gesellschafter im Rahmen eines Werk- oder Gesellschafts-Vertrages für die Skischule tätig war.  Die Gebietskrankenkasse (VGKK) hat diese langjährige Praxis in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof  (VwGH) wird nun das letzte Wort sprechen. Wie der „Skischulen-Streit” ausgeht, ist auch für viele andere Bereiche entscheidend. So war es etwa für gemeinnützige Vereine (Kinderbetreuung, Mobiler Hilfsdienst und andere) wesentlich günstiger, „Mitarbeiter“ auf Werkvertragsbasis zu bezahlen.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) definiert beide Vertragsarten präzise: Ein Arbeitsvertrag (= Dienstvertrag) liegt vor, wenn jemand sich für eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Wenn jemand hingegen die Herstellung eines Werkes für einen anderen übernimmt, sind die Voraussetzungen für einen Werkvertrag gegeben. Im Kern unterscheidet sich der Dienstvertrag als Dauerschuldverhältnis vom Werkvertrag dadurch, dass letzterer nur darauf gerichtet ist, eine bestimmte Angelegenheit einmalig zu erledigen (z. B. Reparatur eines Fahrzeuges).

In der Praxis ergeben sich aber Schwierigkeiten bei der Abgrenzung. Es gibt Dienstleistungsverträge, die weder dem einen noch dem anderen Typus entsprechen. Deshalb werden inzwischen echte und freie Dienstverträge unterschieden. Wenn der Arbeitnehmer zur Dienstleistung verpflichtet und sowohl örtlich, zeitlich als auch in inhaltlichen Fragen an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist, handelt es sich um einen echten Dienstvertrag.  Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar zur Leistung verpflichtet ist, jedoch in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht keinen Weisungen unterliegt. Ein klassisches Beispiel dafür ist der Betriebsarzt.

Die wirtschaftliche Entwicklung hat außerdem dazu geführt, dass Unter-nehmer immer öfters Mitarbeiter „ausgliedern“. So sind zahl-rei-che„Ein-Personen-Unter-neh-men“ entstanden, auf welche die ursprünglichen Arbeitgeber das Risiko von Auftragsschwankungen abwälzen. Viele dieser Ein-Personen-Unternehmen sind in die Armutsfalle getappt.

Neue Selbstständige
Um dieser Entwicklung gegenzusteuern, wurde der „neue Selbstständige“ kreiert. Dies sind Personen, die aufgrund ihrer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Sie verbinden somit die Vorzüge des Kleinunternehmertums mit einer gewissen arbeits- und sozialrechtlichen Absicherung. Sie sind bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert und auch gegen Arbeitslosigkeit abgesichert. Neue Selbständige entsprechen im Wesentlichen Werksvertragsnehmern mit Gewerbeberechtigung, welche aber mangels Wirtschaftskammermitgliedschaft nicht nach den Bestimmungen für Gewerbetreibende versichert werden können. Das betrifft zum Beispiel Vortragende,  Künstler, Sachverständige, Journalisten, Schriftsteller und Personen, welche Gesund-heitsberufe selbstständig ausüben (Krankenpfleger, Physiotherapeut, Psychologe,...). Auch freie Dienstnehmer, die sich im Wesentlichen eigener Betriebsmittel bedienen, fallen unter den Begriff „Neue Selbstständige“.

Eigene Betriebsmittel
Gerade dieses Abgrenzungskriterium hat aber zu einer Reihe sozialrechtlicher Auseinandersetzungen geführt. Ein Tennislehrer, der keinen eigenen Tennisplatz hat, auf dem er die Stunden geben kann, ist kein „Neuer Selbstständiger”. Groteskerweise wurde aber auch einer Pflegerin, die kein eigenes Pflegeheim betreibt, in dem sie ihre Patienten pflegen kann, verweigert, sich als Neue Selbstständige zu versichern. Auch der Erwerb eines Gewerbescheines bedeutet nicht automatisch, dass man vom Sozialversicherungsträger nicht als Dienstnehmer eingestuft wird. Der VwGH geht nämlich davon aus, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten und bei persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann.

Die Beschwerde der Vorarlberger Schilehrer beim VfGH wird deshalb wohl kaum von Erfolg gekrönt sein. Skilehrer sind örtlich und zeitlich in die Organisation der Skischule eingebunden und den Anordnungen der Skischulleitung unterworfen. Sie haben keine eigenen Betriebsmittel, da das Skischulbüro der Skischule gehört, die auch die Organisationshoheit ausübt. Eine in Jahrzehnten gewachsene, erfolgreiche und für den  Fremdenverkehr immens wichtige Institution ist also ernsthaft in Gefahr.

 

 

 

 

Rechtsanwälte
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