suchen

EU verordnet Systemwechsel beim Erben

EU erlässt Zuständigkeitsregeln für Nachlassverfahren Wahlrecht des Erblassers

Bei grenzüberschreitenden Erbschaften gelten ab 17. August 2015 in allen EU-Staaten - ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark - neue Regeln. Da etwa Formvorschriften für Testamente oder Pflichtteilsansprüche in den einzelnen EU-Staaten sehr unterschiedlich geregelt sind, ist es oft relevant, welches Recht zur Anwendung kommt.

Bisher gab in dieser Frage die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen den Ausschlag. Dies wird sich ändern: Künftig muss das Recht jenes Staates angewendet werden, in dem sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewöhnlich aufhielt. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthaltes” ist in der Verordnung allerdings nicht eindeutig definiert. Im Einzelfall müssen die Lebensumstände des Erblassers genau geprüft werden. Dabei spielen insbesondere familiäre und berufliche Beziehungen eine große Rolle. Wo gehen die Kinder in die Schule? Wo wird der Beruf ausgeübt?.... Verstirbt etwa ein Österreicher, der in Rom lebt und arbeitet, kann dies bedeuten, dass für die Erben das italienische Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt. Dies hat im Falle des Falles mitunter schwerwiegende Auswirkungen.

Rechtswahl möglich

Wer solche Unsicherheiten ausschließen möchte, kann im Testament ausdrücklich festlegen, dass das Recht des Landes, dessen Staatsbürger er ist, angewendet wird.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.