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Schulden eintreiben per Europäischem Zahlungsbefehl

Im internationalen Geschäftsverkehr häufen sich die Fälle, dass Geschäftspartner die empfangene Dienstleistung oder Ware nicht bezahlen. Klagt man in so einer Angelegenheit in Österreich einen Ausländer, dann zieht sich dieses Verfahren lange hin. Denn der Beklagte hat vier Wochen Zeit, die zugestellte Klage  zu beantworten. Lässt er nach Ablauf dieser Frist nichts von sich hören oder kommt er nicht zum Gerichtstermin, kann ein Versäumnisurteil beantragt werden, welches wiederum zugestellt werden muss und eine weitere Wartefrist von vier Wochen nach sich zieht.
Mit dem europäischen Zahlungsbefehl, der in Österreich vom Handelsgericht Wien erlassen wird, kommt man schneller zum Ziel. Gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl muss der Schuldner nämlich binnen 30 Tagen Einspruch erheben, ansonsten ist das Urteil bereits rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Erhebt der Schuldner aber Einspruch, so beginnt ein normales Gerichtsverfahren zu laufen.
In jedem Mitgliedsstaat wurde ein Gericht benannt, welches für europäische Zahlungsbefehle zuständig ist. Ergibt sich aus dem Vertrag oder Gesetz die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates, kann dann bei diesem speziellen Gericht der Zahlungsbefehl beantragt werden. Dabei können alle Amtssprachen der EU, also auch deutsch, verwenden werden. Das Verfahren ist hinsichtlich der Höhe nicht beschränkt.


Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz


Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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