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Keine Scheidung ohne Anwalt

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zur Frage der Aufklärungspflichten von Richtern im Rahmen von Scheidungsverfahren Stellung genommen. In beiden Fällen hatten Betroffene Schäden erlitten und gemeint, die Republik hafte für mangelhafte Aufklärung durch den Richter. In beiden Fällen aber zogen sie den Kürzeren.

Ranganmerkung verabsäumt
Im ersten Fall hatte der Richter (beide Teile waren anwaltlich nicht vertreten und wollten sich einvernehmlich scheiden lassen) eine Vereinbarung geschlossen, die der Richter formulierte. Darin war vorgesehen, dass die Frau ihren Hälfteanteil am Haus dem Ehegatten überträgt. Bevor nun die Eigentumsübertragung im Grundbuch durchgeführt werden konnte, wurde auf dem Hälfteanteil der Ehegattin mittels Exekution ein Pfandrecht für eine Bank einverleibt. Die Forderung war weder dem Ehegatten noch dem Richter bekannt, von ihr war im Verfahren auch nicht die Rede.

Die Eintragung des Pfandrechtes hätte man verhindern können, wenn man am gleichen Tage, an dem die Vereinbarung abgeschlossen worden ist, auch eine Ranganmerkung für den Ehegatten im Grundbuch eingetragen hätte. Die Bank wäre dann mit ihrem Pfandrecht zu spät gekommen.

Obwohl die Eintragung einer solchen Ranganmerkung im Zuge von Vertragserrichtungen und im Anwaltsalltag eine Routineangelegenheit ist, vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, dass der Richter keinen Fehler gemacht habe. Der Ehegatte muss nun die Bank ablösen (OGH 1 Ob 58/08y).

Keine Belehrung über Fristen
In einem zweiten Fall beantragte eine Partei beim Amtstag, dass ihr für die Berufung Verfahrenshilfe gewährt werde. Ein Teil des Urteils sollte rechtskräftig werden, ein anderer angefochten. Der Richter unterließ eine Belehrung darüber, dass im Falle einer so genannten "Teilrechtskraft" eine Frist für die Stellung des Antrages auf Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens zu laufen beginnt. Auch hier war der Oberste Gerichtshof der Meinung, dass dem Richter kein Fehler unterlaufen sei.

Anwaltliche Beratung dringend notwendig
Die beiden Fälle zeigen, wie dringend erforderlich es ist, auch im Falle einer einvernehmlichen Scheidung sich anwaltlich beraten zu lassen. Eine Aufklärung z.B. gerade über jene Punkte, die in den obgenannten Fällen unterlassen wurde, wäre wahrscheinlich nicht passiert, wenn aber doch, dann hätte der Oberste Gerichtshof ohne Zweifel beim Anwalt ein Verschulden gesehen und seine Haftpflichtversicherung hätte für den Schaden aufkommen müssen.

Dr. Petra Piccolruaz
Spezialistin für Scheidungs- und Familienrecht

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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