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Privatstifter in der Steuerfalle

Ich habe mich in unserer NOVUM-Ausgabe aus dem Jahre 2001 eingehend mit der rechtlichen Struktur einer Privatstiftung, den Motiven, Kosten und organisatorischen Erfordernissen (Vorstand, Beirat, Stiftungsprüfer) befasst. Das kann auf unserer Homepage nachgelesen werden, sodass ich mir hier eine erneute Darstellung ersparen kann. Wohl aber möchte ich verschiedene Aspekte darstellen, die sich mittlerweile ergeben haben.

Die Privatstiftungen in Österreich sind zuletzt in die politische Diskussion gezogen worden. Je nach Ausgang der nächsten Wahl können sich die Rahmenbedingungen ändern. Es scheint aber geboten, schon jetzt auf verschiedene Aspekte einzugehen, die sich seit der Einführung ergeben haben.

Entwicklung

Mit der Einführung des Gesetzes sollte eine geeignete Rechtsgrundlage für eigennützige Stiftungen zum Vermögenserhalt geschaffen werden. Diese Erwartungen sind durchaus eingetreten. Zum Ende des Jahres 2007 waren bereits mehr als 3.000 Privatstiftungen im Firmenbuch eingetragen. Stiftungen haben sich vor allem als Instrument für den Unternehmens- und Vermögenserhalt über Generationswechsel hinweg bewährt. Es gelang meist einen Interessensausgleich zwischen unternehmerischen und familiären Zielen zu schaffen. Das Vermögen der Privatstiftung ist keiner Erbschaftssteuer unterworfen. Außerdem ist es möglich, eingebrachtes Vermögen steuerschonend zu thesaurieren (vermehren).

Steuerliche Aspekte

Es ist nicht zu leugnen, dass darüber hinaus aber auch steuerliche Aspekte bei der Gründung einer Privatstiftung eine Rolle spielen. Ausschüttungen etwa an Familienangehörige oder andere Begünstigte sind maximal mit 25 % zu versteuern. Was bei großen Beträgen natürlich einen ganz erheblichen Unterschied zur dann zu zahlenden Einkommenssteuer ausmacht. Die Begünstigten ersparen sich in extremen Fällen fast die Hälfte der Steuern. Dieser Aspekt ist es auch, der die Stiftung in die politische Diskussion gebracht hat. Während die Befürworter darauf hinweisen, dass eben dieses Steuerprivileg große Vermögen in unser Land ziehe und dort Investitionen zur Folge hätte, meinen die Gegner, dass es sich hiebei um ein „Geschenk an die Reichen“ handle.

Schenkungssteuer

Wenn ein Vermögen in eine Privatstiftung eingebracht wird, so muss nach der neuesten Rechtslage 2,5 % an Steuern bezahlt werden. Alles was danach wieder ausgeschüttet wird, sowohl an Erträgen als auch von der Substanz, ist maximal mit 25 % zu versteuern.

Der Wegfall der Erbschaftssteuer bringt nun die Privatstifter in die Situation, dass sie für Ausschüttungen aus der Substanz (Schenkung) Steuern zu zahlen haben, während eine Direktschenkung steuerfrei wäre.

Pflichtteilsrecht

Ein Stifter kann zwar sein gesamtes Vermögen in eine Privatstiftung einbringen. Wenn er aber dabei einen Pflichtteilsberechtigten (Kind, Ehefrau) übergeht, so steht dem in seinen Rechten Verletzten ein Anfechtungsrecht zu. Darauf muss bei der Stifterurkunde bzw. bei der Festlegung der Zuwendungen also Bedacht genommen werden.

Eigentümerlosigkeit

Die wesentlichen zivilrechten Nachteile der Privatstiftung sind in ihrer Eigentümerlosigkeit zu sehen. All jene, die sich nicht damit abfinden können, Vermögen im Schenkungswege an eine eigentümerlose Rechtsperson zu übertragen, sollten die Errichtung einer Privatstiftung ernsthaft in Zweifel ziehen, insbesondere dann, wenn ausschließlich steuerliche Überlegungen für die Errichtung einer Privatstiftung bestehen. Die Widerrufsmöglichkeit der Privatstiftung und sohin die jederzeitige Rückführungsmöglichkeit der der Privatstiftung gewidmeten Vermögensmasse an den Stifter ist wegen der steuerlichen Belastungen nur in eingeschränktem Ausmaß möglich.

Rechtsprechung

Der Oberste Gerichtshof hat eine Reihe von Zweifelsfragen rund um die Stiftungserklärung gelöst.

Geschäftsordnung
Bisher noch nicht geklärt war, ob die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand einer Privatstiftung zulässig ist. Im zu beurteilenden Fall wurde in der Stiftungsurkunde vorgesehen, dass die Stifter (bzw. der Beirat) eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand (samt Regelung zustimmungspflichtiger Geschäfte) erlassen können. Die Vorinstanzen lehnten eine derartige Bestimmung ab, da ihrer Ansicht nach zustimmungspflichtige Geschäfte ausschließlich in der Stiftungserklärung geregelt werden dürften. Der OGH folgte dieser Ansicht nicht und stellte klar, dass Stiftern und weiteren Organen (z.B. Beirat) die Erlassung einer Geschäftsordnung sehr wohl übertragen werden kann. Dadurch ist es Stiftern möglich, durch entsprechende Gestaltungen der Stiftungserklärung auch für die Zukunft ohne Änderung der Stiftungserklärung die notwendige Flexibilität aufrechtzuerhalten.

Änderung der Stiftungserklärung
Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, legen die Stifter vielfach auch zeitliche Abfolgen der Ausübung der Stifterrechte fest. Gerade bei Familienstiftungen finden sich häufig Regelungen, wonach zuerst die Eltern und nach ihrem Ableben ihre Kinder zur Ausübung der Stifterrechte (z.B. zur Änderung der Stiftungserklärung) berechtigt sind. Auch im zu beurteilenden Fall fanden sich ähnliche zeitliche Abfolgen. Durch die Neufassung der Stiftungserklärung sollten diese zeitlichen Abfolgen geändert werden. Der OGH bestätigte seine bisherige Judikatur, wonach die zeitlichen Abfolgen der Ausübung der Stifterrechte bei allumfassendem Änderungsvorbehalt auch neu gestaltet werden können.

Weiters wurde in der Stiftungsurkunde vorgesehen, dass bestimmte Stifter bei der Ausübung des Änderungsrechts an die Zustimmung des Beirats gebunden sind. Auch hier teilte der OGH die Bedenken der Vorinstanzen nicht. Die Bindung des Stifters an die Zustimmung des Beirats ist als freiwillige Selbstbeschränkung zulässig.

Durch diese Bindung können Stifter sicherstellen, dass einzelne Stifter (etwa nach Ableben der übrigen Stifter) keine einseitigen Änderungen zu Lasten anderer Begünstigtengruppen vornehmen. Nützen Stifter diese Kontrollmöglichkeit, ist den Regelungen über die Besetzung des Beirats besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Nur dann, wenn die Bestellungsregelungen für den Beirat auch eine Einbindung aller Begünstigtengruppen sicherstellen, ist gewährleistet, dass es zu keinen Änderungen zu Lasten einer Begünstigtengruppe kommt. Alternativ könnten die Begünstigtenregelungen – etwa nach Ableben eines Stifters – von jeder Änderung ausgenommen werden. Derartige nicht mehr revidierbare inhaltliche Beschränkungen bergen allerdings das Risiko in sich, dass auf geänderte Umstände (etwa im abgabenrechtlichen Bereich) kaum mehr reagiert werden kann.

„Begünstigungsdominierter Beirat“
In Judikatur und Literatur bestehen divergierende Auffassungen zu der Frage, ob die Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Aufsichtsrat analog auf einen Beirat anzuwenden sind. Im Ergebnis läuft diese Frage darauf hinaus, ob Begünstigte in einem aufsichtsratsähnlichen Beirat die Mehrheit der Mitglieder stellen dürfen.

In der ursprünglichen Stiftungserklärung fand sich eine Regelung dahingehend, dass Begünstigte und ihre Angehörigen nicht die Mehrheit der Beiratsmitglieder stellen dürfen. Diese Regelung sollte in der Neufassung der Stiftungserklärung nunmehr entfallen. Die Vorinstanzen lehnten die Streichung dieser Beschränkung ab und bestanden auf der Wiederaufnahme einer ausdrücklichen Beschränkung. Zu Unrecht. Sollte tatsächlich eine analoge Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Aufsichtsrat auf den Beirat geboten sein, ist es nicht erforderlich, diese in die Stiftungserklärung aufzunehmen. Noch nicht geklärt hat das Höchstgericht damit allerdings die in der Praxis bedeutsame Frage, ob ein begünstigtendominierter Beirat zulässig ist.

Doppelmitgliedschaft
Eine Doppelmitgliedschaft von Personen in Stiftungsvorstand und Beirat ist nach Ansicht des Höchstgerichts unzulässig. In jenen Fällen, in denen derartige Überschneidungen gegeben sind, sollte daher eine entsprechende Umbesetzung vorgenommen werden.

Erfahrungen

Eine Privatstiftung darf selbst nicht unternehmerisch tätig sein, sie kann aber natürlich ein Vermögen besitzen, am besten geeignet ist sie allerdings für die reine Vermögensverwaltung. Nach unseren Erfahrungen ist es in Einzelfällen zu Auseinandersetzungen und gar zur Auflösung der Stiftung gekommen, wenn sich die Privatstiftung selbst sehr nahe am operativen Geschäft, z.B. an einem Hotel befindet und familienfremde Organe über den doch nur im Konsens zu führenden Familienbetrieb entscheiden müssen bzw. wollen. Anzuführen ist auch noch, dass bei einer Privatstiftung doch erhebliche Kosten anfallen. Neben der Eingangssteuer ist hier vor allem auf die Entschädigung für Vorstände und Beiräte hinzuweisen. Nach unserer Erfahrung macht die Gründung einer Privatstiftung nur Sinn, wenn mindestens ein Vermögen von € 10 Mio. bis € 15 Mio. verwaltet werden soll.

Mag. Patrick Piccolruaz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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