Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass langjährige Benützung eines Weges durch Gemeindebürger oder Touristen den „Besitzwillen“ der Gemeinde hinreichend dokumentiere.
Es gehe davon eine ausreichende „Signalwirkung“ für Dritte aus. War man bisher der Meinung, dass der Besitzwille der Gemeinde durch Aufstellung von Bänken oder Beschilderungen dokumentiert werden müsse, so hat der OGH nunmehr ausgesprochen, dass derartige Maßnahmen bei einem schlichten Wiesenweg unüblich und daher nicht zu erwarten seien. Für die Ersitzung ist weiters erforderlich, dass eine „Notwendigkeit des Weges“ für die Gemeinde gegeben sein muss. Auch hier sprach der OGH Klartext. Notwendigkeit sei nicht mit Unentbehrlichkeit zu verwechseln. Allerdings genüge bloße Bequemlichkeit oder Wegabkürzung nicht. Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, ein Umweg von 1 km vermieden werde, so könne man nicht mehr von einer Abkürzung sprechen. Und was den Nutzen für die Gemeinde betreffe, so müsse man einerseits die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs, andererseits aber wirtschaftliche und kulturelle Bedürfnisse einbeziehen. Der gegenständliche Weg wurde von Kindergarten-, Schul- und Kirchbesuchern benutzt, ebenso von Personen, die zu Freizeiteinrichtungen gegangen sind. Der Weg war durch den Alpenverein (ohne Absprache mit der Gemeinde) erhalten worden. Das Gericht sprach aus, dass in diesem Fall eine formelle Willensbildung der Gemeindeorgane nicht erforderlich sei, da die Nutzung zum Vorteil der Gemeinde
offenkundig sei.
RA Mag. Patrick Piccolruaz
Walgaublatt, 22.08.2008