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Betriebsvermögen und Scheidung - 02/2006

Das Ehegesetz sieht grundsätzlich vor, dass im Falle einer Scheidung ein Unternehmen oder Unter-nehmensanteile, sofern sie nicht bloße Finanzanlagen sind, von der Aufteilung ausgenommen sind.

In der Praxis ist dieses Prinzip jedoch nicht so leicht durchzuhalten. Probleme bereitet insbesondere die Beurteilung von Re-Investitionen, die aus Gewinnen finanziert worden sind. Immerhin hätte der Unternehmer anstatt zu investieren, die Gewinne entnehmen und daraus Privatvermögen machen können, welches wiederum bei der Aufteilung einzubeziehen gewesen wäre. Würde man diese außer Betracht lassen, so käme es oft zu unverständlichen Ergebnissen. Während nämlich der eine Eheteil, der unternehmerisch nicht tätig ist und über ein privates Vermögen verfügt, dieses für die Aufteilung voll zur Verfügung stellen muss, hätte der „Unternehmer“ den ihm eigentlich privat zustehenden Gewinn durch die betriebliche (Wieder-)Verwendung „in Sicherheit gebracht“.

Dieses Schlupfloch wurde gesetzlich geschlossen. Nunmehr ist in die Aufteilung auch jener Teil des Vermögens einzubeziehen, der vom Unternehmer-Ehegatten während des Bestandes der Ehe in die Firma eingebracht worden ist.

Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages hat das Gericht zu berücksichtigen, inwieweit die Investitionen aus Gewinnen stammen, die eigentlich Privatvermögen hätten werden können. Natürlich ist auch in Betracht zu ziehen, inwieweit daraus dem Unternehmer-Ehegatten überhaupt ein vermögenswerter Vorteil entstanden ist. Es wäre auch denkbar, dass der Gewinn zur Abwendung von Finanzierungsschwierigkeiten im Betrieb bleiben musste oder, dass spätere Verluste die früher eingebrachten Beträge aufgezehrt haben. Eine fachkundige Beratung bei Scheidung ist – dies ist offensichtlich – unumgänglich. Die Anwaltspartnerschaft Piccolruaz & Müller hat langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet – und berät auch Ehepartner bereits bei der Erstellung von Eheverträgen, um solche Streitigkeiten von vornherein abzuwenden.

Vorarlberger Nachrichten, 16.02.2006

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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