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Ehebruch: Unterhalt nur teilweise verwirkt - 11/2007

Wie nach der Scheidung gilt auch während der Ehe nicht „alles oder nichts“.Setzt ein Ehepartner eine schwere Eheverfehlung, kann er seinen Unterhaltsanspruch in aufrechter Ehe verlieren.

Diese so genannte Verwirkung kann sich neuerdings auch nur auf einen Teil des Unterhalts beziehen, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 193/06f) ergibt.

Eine Hausfrau und Mutter zweier bereits erwachsener Söhne hatte sich von ihrem Mann stark vernachlässigt gefühlt. Nach vielen Drohungen, Erniedrigungen und Beschimpfungen habe sie sich „in die Arme ihres Seelenfreundes“ geflüchtet – ihr Selbstwertgefühl wieder gefunden und Essstörungen in Gestalt von Frustessen sowie 20 Kilo abgelegt. Der Ehebruch hätte, wie der Linzer Jurist Günter Tews erläutert, nach früherer Judikatur nur zum Totalverlust des Unterhaltsanspruchs führen können. Nach der Einführung des „verschuldensunabhängigen Unterhalts“ nach Billigkeit (§ 68a Ehegesetz) für die Zeit nach der Scheidung ist die Lage aber anders: Nun ist auch bei der Verwirkung während aufrechter Ehe nach den Umständen des Einzelfalls eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen: Neben der Eheverfehlung sind das Verhalten des anderen Ehepartners, Dauer und Gestaltung der Ehe, das Wohl der Kinder und der Bedarf des Unterhaltswerbers zu berücksichtigen. Die 47-Jährige, die sich im Einvernehmen um Haushalt und Kinder gekümmert hat und nun kaum bezahlte Arbeit finden kann, bekommt zirka 13% des Einkommens ihres Mannes (8167 Euro): Das sind 1000 Euro für jeden Monat, in dem der Mann ihr den Unterhalt verweigerte.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Walgaublatt, 16.11.2007

Rechtsanwälte
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