Eine neue Verordnung der EU soll eine verbesserte Abwicklung von Nachlasssachen innerhalb der europäischen Union sicherstellen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers gilt nun als einziges Kriterium, um festzustellen, welche Behörde bei einer grenzüberschreitenden Erbsache zuständig und welches Recht anzuwenden ist. Die neue EU- Verordnung tritt in Öster-reich direkt, ohne entsprechende Umsetzungsgesetze, im August 2015 in Kraft.
Grundsätzlich ist künftig das Recht jenes Landes anzuwenden, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nur in bestimmten Einzelfällen kann auch das Recht eines anderen Staates angewendet werden – wenn der Erblasser zu diesem Land eine „engere“ Beziehung, als zum gewöhnlichen Aufenthaltsland, hatte. Eine solche „engere“ Bindung könnte beispielsweise aufgrund des Aufenthaltsortes der Familie gegeben sein. Der Begriff ist in der Verordnung nicht näher definiert, wodurch eine gewisse Unsicherheit gegeben ist.
„Letzter Wille” hat Vorrang
Der Erblasser kann aber in seinem Testament (letztwillige Verfügung) ausdrücklich eine Rechtswahl treffen. Dies ist allen Personen, die innerhalb der EU ihren Aufenthaltsort ändern, unbedingt zu empfehlen.
RAA Mag. Johannes Sander