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Mit Pillen ruhiggestellt - 04/2010

Nur unter strengen Voraussetzungen dürfen Heimbewohner mit Medikamenten ruhiggestellt werden.

Beschränkung der Freiheit:
Nicht nur das klassische Einsperren ist eine Freiheitsbeschränkung. Auch der Einsatz von Medikamenten, die eine Person ruhigstellen sollen, kann die Freiheit eines Menschen beschränken. Um diese Art der Freiheitsbeschränkung drehte es sich vor Kurzem bei einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Die Bewohnervertreterin eines Heimes hatte beantragt, elektronische und mechanische freiheitsbeschränkende Maßnahmen für unzulässig zu erklären. Überdies wollte sie eine Überprüfung der Frage, ob auch bestimmte Einmalmedikationen freiheitsbeschränkende Maßnahmen darstellen und ob nicht gelindere Mittel ausgereicht hätten.

Aus medizinischer Sicht angemessen:
Das Erstgericht erklärte die Verabreichung der Medikamente für zulässig. Die verabreichte Dosis sei „aus medizinischer Sicht angemessen gewesen“. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung, der Fall landete beim OGH - und der hob prompt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Begründung nicht ausreichend:
Der OGH hielt fest, dass die bisherige Begründung, wonach der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente „therapeutisch indiziert“ ist, nicht ausreichend sei. Es bedürfe einer Aussage darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt. Klar sein müsse auch, ob die Medikamente dieser Zwecksbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war (1 Ob 21/09h).

RA Dr. Stefan Müller
6700 Bludenz
 

VN, 3./4. April 2010

Rechtsanwälte
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