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Seilbahn haftet für Sturmschäden

Oberlandesgericht stellte Haftung fest
Bludenz (VN-von Tony Walser) Nach mehr als zwei Jahren sollen die Unfallopfer vom Sonnenkopf nun doch mit Schmerzensgeld entschädigt werden. In einem Musterprozeß wurden die Bergbahnen vom Oberlandesgericht Innsbruck zur Haftung der Sturmschäden verdonnert. Die Gerichte beriefen sich auf "außergewöhnliche Betriebsgefahren".

Die dem Urteil vorangehenden Fakten im Telegrammstil: Am 27. Februar 1990, kurz vor 14.00 Uhr, sorgten heftige Sturmböen für einen spektakulären Unfall bei der Sonnenkopfbahn. Durch die extremen Windstärken wurden sechs Bäume buchstäblich entwurzelt und fielen mit voller Wucht in die Lifttrasse. Im unteren Bereich der Sektion I, wo durch den Aufprall sogar das Liftseil beidseitig entgleiste, wurden mehrere Skitouristen aus den Sesseln geschleudert und zum Teil schwer verletzt. Die Skifahrer waren auf dem Weg ins Tal, da sich der Betriebsleiter gegen 14 Uhr dazu entschloß, die Bahn zu sperren und leerfahren zu lassen. Eine daraufhin vom Verkehrsministerium eingeleitete Untersuchung endete mit einem Freispruch des verantwortlichen Betriebsleiters. Auf diesen Freispruch berief sich die Versicherungsgesellschaft der Klostertaler Bergbahnen und verweigerte den Verletzten jegliche Entschädigung.

Musterprozeß ergab Schuld

Das Landesgericht Feldkirch unterbrach daraufhin die anhängigen Prozesse und führte nur jenen der Lehrerin Rita Kübler aus Leutkirch als „Musterprozeß“ durch. Laut Anwaltsbüro Piccolruaz und Lins, welche die Lehrerin vertraten, sind die Seilbahner bereits in erster Instanz verurteilt worden. Infolge Berufung der Sonnenkopfbahnen erging dieser Tage die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, das bestätigte. Die Gerichte seien davon ausgegangen, daß auf den gegenständlichen Vorfall das Haftpflichtgesetz für Eisenbahnen anzuwenden sei und die Seilbahngesellschaft auch dann hafte, wenn kein Verschulden vorliege, sagt Dr. Roland Piccolruaz.

Revision zum OGH nicht zulässig

Aufgrund der im vorliegenden Fall verbundenen „außergewöhnlichen Betriebsgefahr“ müsse die Seilbahn auch für Schäden aufkommen, die durch höhere Gewalt verursacht würden. Die Seilbahn könne sich also nicht etwa dadurch entlasten, daß sie den Beweis führe, es habe ihrerseits kein Verschulden vorgelegen, sagt der Rechtsanwalt. Im übrigen habe das Oberlandesgericht den Standpunkt vertreten, eine ordentliche Revision zum Obersten Gerichtshof nicht zuzulassen. Im Gegenteil: Das Landesgericht Feldkirch sei angewiesen worden, die Beweisaufnahme über das Gesamtausmaß der Schäden, wie Schmerzensgeld und Sachschäden fortzusetzen. Die strenge Haftung könne nur auf Seil- und Schlepplifte angewendet werden. Bei letzteren sei die sogenannte „außergewöhnliche Betriebsgefahr“ nicht zu unterstellen.

Vorarlberger Nachrichten, 31.07.1992

Rechtsanwälte
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