Allgemein bekannt ist, dass Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) oder Personengesellschaften wie die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG) im Firmenbuch eingetragen werden müssen.
Weitgehend unbekannt ist hingegen, dass auch ein Einzelunternehmer unter gewissen Umständen dazu verpflichtet ist und zwar bei Erreichen einer bestimmten Größe des Unternehmens. Wenn der Umsatz von € 400.000,00 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird, hat er sich spätestens zwei Geschäftsjahre darauf eintragen zu lassen, wenn er € 600.000,00 Umsatz und mehr erzielt, sogar schon ab dem folgenden Jahr.
Einzelunternehmen, die diese Schwellenwerte nicht überschritten haben, können, müssen sich aber nicht ins Firmenbuch eintragen.
€ 400.000,00 - Umsatzgrenze
Erzielt ein Unternehmer zwar noch nicht im ersten Jahr, jedoch im zweiten und dritten Geschäftsjahr mehr als € 400.000,00 Umsatzerlöse, so steht ihm also das vierte Jahr noch als Pufferjahr zu, er ist aber ab dem fünften Geschäftsjahr zur Bilanzierung und folglich zur Protokollierung ins Firmenbuch verpflichtet.
Zum Firmennamen ist der Zusatz „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder die allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung „e.U.“ hinzusetzen.
Firmenwortlaut
Wie andere Firmen ist ein Einzelunternehmer nun nicht mehr nur auf seinen Namen (samt Zusatz) eingeschränkt, sondern er kann auch eine Sach- oder Phantasiefirma samt Firmenzusatz als Firmenwortlaut wählen. Eine solche Sachfirma muss einen beschreibenden oder zumindest charakteristischen Bezug auf die unternehmerische Tätigkeit haben. Der Firmenname muss zudem zur „Individualisierung“ geeignet sein, das heißt allgemeine Branchen- und Gattungsbezeichnungen sind nicht zulässig. Deshalb raten wir dazu, fachkundig durch die Rechtsanwälte Piccolruaz & Müller abklären zu lassen, wenn man eine Phantasie- oder Sachfirma wählen möchte.