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Nachbarrecht - 04/2003

Das neue Nachbarrecht
In den letzten Jahren sind Prozesse im Zusammenhang mit Bäumen und Pflanzen an Grundstücksgrenzen immer häufiger geworden. Es ging nicht nur um den Schatten, sondern auch um Laub, Nadeln und Früchte, die auf fremden Grund fielen. Der Gesetzgeber legt nunmehr einen Entwurf vor, der Auseinandersetzungen verhindern soll.

Bisherige Rechtslage
Im § 422 ABGB heißt es: „Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen“. Keine Rechtsmittel stehen aber vor allem gegen Schattenwurf und Entzug von Licht und Luft zu. Genau dieser wurde vielfach als belastend empfunden. Es ist zu berücksichtigen, dass der alte Gesetzestext aus einer Zeit stammt (1916), zu der es keine so dichte Besiedelung gab wie es jetzt der Fall ist.

Ortsüblichkeit
Die Novelle sieht vor, dass man sich nun auch gegen Entzug von Luft und Licht durch Bäume, Büsche und Ähnliches zur Wehr setzen kann. Allerdings ist es erforderlich, dass solche Beeinträchtigungen

  • „das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten“ und
  • „die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen“.

Für Letzteres ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Im Streitfall wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. Es spielt eine Rolle, ob das Grundstück für industrielle Zwecke benützt wird, touristischen Interessen dient, im Kleingartengebiet liegt oder in einer waldreichen Gegend. Auch die Größe spielt eine Rolle. (Je größer umso mehr Schatten muss man ertragen.)

Wenn aber Teile des Grundstückes wegen fehlenden Lichteinfalles versumpfen oder vermoosen, die fremden Bäume auch zu Mittag eines helllichten Sommertages eine künstliche Beleuchtung notwendig machen, so wird man dies in Zukunft zum Anlass nehmen können, die Beseitigung bzw. das Zurückstutzen der Grenz-Bepflanzung zu verlangen.

Ältere Rechte
Zu berücksichtigen wird aber auch sein, wie die Schattenwirkung entstanden ist. Wer ein Grundstück erwirbt, an dessen Grenze hohe Bäume stehen und dann ein Haus hinbaut, kann sich auf das neue Gesetz nicht berufen. Rein theoretisch gilt die Bestimmung nicht nur für Pflanzen und Bäume, sondern auch für Gebäude und andere Bauwerke. Wenn aber eine behördliche Bewilligung vorliegt, braucht niemand Angst haben, etwas abreißen zu müssen.

Gegenseitige Rücksichtnahme
Das neue Gesetz spricht nun ausdrücklich von „gegenseitiger Rücksichtnahme“. Zwar kann man weiter Wurzeln ausreißen und über dem Luftraum hängende Äste abschneiden oder benützen. Neu ist die Verpflichtung, dass dabei sachgerecht vorgegangen und das fremde Gewächs möglichst zu schonen ist. Die Kosten hiefür muss man wie bisher selbst tragen, es sei denn, die Beseitigung von Wurzeln und Ästen ist notwendig, um unmittelbar drohende Schäden abzuwenden, zB weil ein Ast direkt in Richtung eines Fensters oder Daches wächst.

Grenzfragen
Die vorgesehenen Änderungen sollen nicht rückwirkend, sondern erst ab 31.12.2003 gelten. Interessant wird sein, wie man die Frage löst, wenn ein heute kleines Bäumchen später zu einem störenden Schattenspender heranwächst. Im Übrigen sieht das Gesetz vor, dass der Nachbar nicht die gänzliche Beseitigung verlangen kann, sondern nur, dass der Baum oder Grenzstrauch auf ein „zumutbares Maß“ gestutzt wird.

Gespannt bin ich, ob die neue Regelung sich zB auch gegen einen 100 Jahre alten Baumbestand richtet, mag er auch noch so störend sein.

Schlichtungsverfahren
Um mit der neuen Regelung nicht eine Prozesslawine auszulösen, ist vorgesehen, eine Schlichtungsstelle den Gerichten vorzuschalten. In Frage kommen hiefür u.a. die Rechtsanwaltskammer oder Gemeinden. Wenn in einem solchen Verfahren binnen drei Monaten keine Einigung erzielt worden ist, dann erst darf das Gericht angerufen werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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