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Hotelbewertungsportale am Pranger

Der Ärger wird immer größer: Gefälschte und manipulierte Hotelrezensionen auf führenden Bewertungsportalen sorgen für immer mehr Aufregung unter den Hoteliers und Gastronomiebetrieben. 
Zu dem Themenkomplex gibt es eine Reihe von vornehmlich deutschen Gerichtsurteilen, deren Grundsätze auch in Österreich gelten.

Austritt unmöglich
Eine Hotelier verlangte, nicht mehr gelistet zu werden. Dies wurde ihm verweigert und er wandte sich dann an ein anderes Landesgericht in Hamburg. Dort kam er aber nicht weit. Schon bei der ersten Verhandlung wurde ihm vom Vorsitzenden eine eindringliche Belehrung erteilt, dass der Standpunkt der Portalbetreiber durch das verfassungsmäßige gewährleistete Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei und er mit der Klage keine Chancen haben werde. Daraufhin hat er das Verfahren nicht mehr weiter fortgesetzt. Nach meiner Meinung, wird diese Auffassung bestimmt auch in Österreich von den Gerichten geteilt werden. Dies bedeutet, dass man gegen eine Listung in Hotelportalen nichts unternehmen kann. Wohl aber gegen manipulative Eintragungen, wie andere Entscheidungen zeigen. Aber auch da gibt es Grenzen.

Das eBay-Grundsatz-Urteil
Ist wegweisend für alle Bewertungsplattformen und wird auch in Österreich angewendet.
Ein eBay-Verkäufer kann den Widerruf einer negativen Bewertung nur dann verlangen, wenn sie auf einer falschen Tatsachenbehauptung beruht. Werturteile sind, soweit sie nicht verunglimpfend oder beleidigend sind, von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Landgericht Köln verneinte, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung und eine nicht hinzunehmende Schmähkritik durch einen privaten Verkäufer vorliege, der mit „Nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ seinem Unmut Luft gemacht hatte. Der Verkäufer musste sich mit der Negativbewertung abfinden.
Was nun unrichtige Tatsachen betrifft, so haben sich Gerichte auch hier mit den Möglichkeiten kritisierter Betriebe auseinandergesetzt.

Beliebtheitsranking und Provision
Ein holländisches Portal räumte gegen Provision die Möglichkeit ein, in der Beliebtheitsskala, gegen Provision nach oben zu rücken. Dagegen klagten deutsche Wettbewerbshüter und hatten Erfolg, dies sei grob wettbewerbswidrig und eine Täuschung der Konsumenten.

Keine Prüfpflicht
Nach herrschender Auffassung besteht keine sogenannte „vorgeschaltete Prüfpflicht“ der Hotelportalbetreiber, obwohl die meisten Eintragungen anonym erfolgen. Eine solche Vorausprüfung würde das Betreiben eines Portals wirtschaftlich unmöglich machen.
Andererseits ist es nach übereinstimmender Genehmigung zumutbar, dass Hotel-und Gastronomiebetrieben regelmäßig nachzuschauen, welche Bewertungen über sie abgegeben worden sind. Es besteht kein Zweifel, dass niemand unrichtige Tatsachenbehauptungen hinnehmen muss. In einem solchen Fall, kann er sich an den Portalbetreiber wenden und dieser hat die Bewertung dann sofort offline zu stellen.
Unterschiedlich sind die Auffassungen bzw. die Vorgangsweise was danach zu geschehen hat. Bekennt sich der Kritiker mit vollem Namen und nachprüfbarer Adresse zu seinen Behauptungen, darf seine Kritik wieder erscheinen. Der betreffende Betrieb kann dann mittels Klage vorgehen. Im Zweifelsfall wird aber wohl eher eine beanstandete Kritik nicht mehr wieder erscheinen.

Fazit
Es ist leider nicht möglich, bei einem Auftreten massiver negativer Bewertungen sich von einer Liste streichen zu lassen. Es ist zu empfehlen, die gängigen Portale in Bezug auf Einträge über den eigenen Betrieb regelmäßig zu checken. Stehen dort unrichtige Tatsachenbehauptungen, so kann man die sofortige Löschung begehren. Dies wird mittlerweile von allen Betreibern unverzüglich durchgeführt. Meist bleibt es auch bei der Löschung. Gegen hartnäckige Störung wird man bei Gericht Abhilfe verlangen müssen.

Mag. Patrick Piccolruaz
RA in 6700 Bludenz

                                                                                 Gastronomica, WKO, 03/2011
 

Rechtsanwälte
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